Einzelabschluss je Gesellschaft, Konzernabschluss als eigenes Modul
Die Einzelabschlüsse entstehen aus der Buchhaltung jeder Gesellschaft, der Konzernabschluss in einem eigenen Modul.
Ein HGB-Einzelabschluss je Gesellschaft
Konsolidierung nach §§ 290–315 HGB als eigenes Modul
Typische Buchungen einer Holding
Holding-Buchhaltung unterscheidet sich von der operativen FiBu: wenige Buchungen, aber wertmäßig groß und beteiligungsbezogen.
Beteiligungserträge und Dividenden
Finanzanlagen / Anteile an Töchtern
Darlehen an Tochtergesellschaften
Wenige, aber große Buchungen
Holding und Töchter in einem Account buchen
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Mehrere Gesellschaften in einem Account
Holding plus Töchter bedeutet mehrere Buchführungen. So bleiben sie übersichtlich und kalkulierbar.
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Ab 125 € je Gesellschaft und Monat
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Von der Buchung zum Einzelabschluss
Der Ablauf ist für jede Gesellschaft der Holding-Struktur identisch — ohne Daten doppelt zu erfassen.
Laufend buchen je Gesellschaft
Saldenliste und HGB-Einzelabschluss
Gewinnausschüttungen der Tochter buchen: brutto, mit Kapitalertragsteuer
Was zwischen dem Beschluss der Tochter und der Steuererklärung der Holding in der Buchhaltung passiert.
Beschließen die Gesellschafter der Tochter eine Ausschüttung, entsteht bei der Holding der Anspruch auf den Gewinnanteil. In der Regel bucht die Holding ihn mit dem Gewinnverwendungsbeschluss als Forderung gegen verbundene Unternehmen an „Erträge aus Beteiligungen“. In der Gewinn- und Verlustrechnung steht der Betrag unter diesem Posten mit dem Vermerk „davon aus verbundenen Unternehmen“ (§ 275 Abs. 2 Nr. 9 HGB).
Überwiesen wird nicht der volle Betrag. Die Tochter behält Kapitalertragsteuer von 25 % (§ 43a Abs. 1 EStG) und den Solidaritätszuschlag darauf ein und führt beides an das Finanzamt ab. Die Holding bucht trotzdem den vollen Ertrag: den Zahlungseingang auf die Bank und die einbehaltenen Steuern als Steuerforderung, die bei ihrer Körperschaftsteuerveranlagung angerechnet wird (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Voraussetzung dafür ist die Steuerbescheinigung der Tochter; sie gehört als Beleg zur Buchung. Wer nur den Nettobetrag als Ertrag bucht, weist zu wenig Ertrag aus, und die Anrechnung geht leicht verloren.
Die Steuerfreiheit wird anschließend außerhalb der Buchhaltung berücksichtigt, in der Steuererklärung. Die Buchhaltung muss dafür je Tochter drei Angaben sauber liefern: die Beteiligungsquote zu Beginn des Jahres, den Bruttoertrag und die einbehaltenen Steuern. Veräußert die Holding Anteile an einer Kapitalgesellschaft, bleibt auch der Veräußerungsgewinn außer Ansatz, 5 % gelten als nicht abziehbar (§ 8b Abs. 2 und 3 KStG). Die Kehrseite: Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen auf solche Anteile mindern das Einkommen nicht (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG). Anschaffungskosten, Zugänge, Abgänge und Abschreibungen auf Beteiligungen gehören deshalb auf eigene Konten.
| Beteiligung zu Beginn des Jahres | Körperschaftsteuer | Gewerbesteuer |
|---|---|---|
| unter 10 % | voll steuerpflichtig (§ 8b Abs. 4 KStG) | voll steuerpflichtig |
| 10 % bis unter 15 % | Bezüge außer Ansatz, 5 % nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 1 und 5 KStG) | Hinzurechnung der freigestellten Bezüge (§ 8 Nr. 5 GewStG), im Ergebnis voll steuerpflichtig |
| ab 15 % | Bezüge außer Ansatz, 5 % nicht abziehbare Betriebsausgaben | Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG; die 5 % bleiben steuerpflichtig |
Organschaft mit der Tochter: Voraussetzungen und Buchungen am Jahresende
Mit einem Gewinnabführungsvertrag werden Holding und Tochter steuerlich zusammengefasst – die Buchhaltung muss den Vertrag tragen.
Viele Holdings schließen mit ihren Töchtern einen Gewinnabführungsvertrag, um Gewinne und Verluste steuerlich zu verrechnen. Körperschaftsteuerlich setzt die Organschaft nach § 14 Abs. 1 KStG voraus, dass der Vertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen ist und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt wird und dass die Holding vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der Tochter an ununterbrochen die Mehrheit der Stimmrechte hält. Gewerbesteuerlich gilt die Tochter dann als Betriebsstätte der Holding (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG).
Die umsatzsteuerliche Organschaft folgt eigenen Regeln: Die Tochter muss finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen der Holding eingegliedert sein (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Dann sind Leistungen zwischen den inländischen Unternehmensteilen Innenleistungen ohne Umsatzsteuer. Ob die Voraussetzungen vorliegen, klären Sie mit Ihrem Steuerberater, bevor Rechnungen zwischen den Gesellschaften mit oder ohne Umsatzsteuer gestellt werden.
„Durchgeführt“ ist der Vertrag nur, wenn der Gewinn tatsächlich abgeführt oder der Verlust tatsächlich ausgeglichen wird. Das Jahresende läuft deshalb in einer festen Reihenfolge:
- Die Tochter bucht ihr Jahr vollständig zu Ende – einschließlich Abschreibungen, Rückstellungen und Abgrenzungen.
- Sie ermittelt das handelsrechtliche Ergebnis vor Gewinnabführung.
- Sie bucht die Gewinnabführung als Aufwand gegen eine Verbindlichkeit gegenüber verbundenen Unternehmen; bei einem Verlust bucht sie den Ertrag aus Verlustübernahme gegen eine Forderung.
- Die Holding bucht spiegelbildlich den Ertrag aus Gewinnabführung gegen eine Forderung oder den Aufwand aus Verlustübernahme gegen eine Verbindlichkeit. Beide Posten sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen (§ 277 Abs. 3 Satz 2 HGB).
- Beide Gesellschaften stimmen ihre gegenseitigen Salden ab und klären jede Differenz vor dem Abschluss.
- Die Abführung wird tatsächlich gezahlt oder verrechnet und mit Beleg dokumentiert.
Ausweis in der Holding-Bilanz und die Größenklasse einer reinen Beteiligungsgesellschaft
Wo die typischen Holding-Vorgänge im HGB-Einzelabschluss stehen – und warum eine Finanzholding nie Kleinstgesellschaft ist.
| Vorgang | Posten | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Gründung oder Kauf einer beherrschten Tochter | Anteile an verbundenen Unternehmen (Finanzanlagen) | § 266 Abs. 2 A. III. 1., § 271 Abs. 2 HGB |
| Beteiligung ohne Beherrschung; vermutet bei mehr als einem Fünftel des Nennkapitals | Beteiligungen | § 266 Abs. 2 A. III. 3., § 271 Abs. 1 HGB |
| Langfristiges Darlehen an eine Tochter | Ausleihungen an verbundene Unternehmen | § 266 Abs. 2 A. III. 2. HGB |
| Gewinnausschüttung einer Tochter | Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen | § 275 Abs. 2 Nr. 9 HGB |
| Zinsen aus Darlehen an Töchter | Erträge aus Ausleihungen des Finanzanlagevermögens oder sonstige Zinsen, jeweils mit Davon-Vermerk | § 275 Abs. 2 Nr. 10 und 11 HGB |
| Gewinnabführung oder Verlustübernahme | gesonderter Posten unter entsprechender Bezeichnung | § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB |
| Darlehen eines Gesellschafters an die Holding | Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern, gesondert oder im Anhang | § 42 Abs. 3 GmbHG |
Eine Besonderheit betrifft die Größenklasse. Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen zu erwerben, zu verwalten und zu verwerten, ohne unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung der Töchter einzugreifen, können nach § 267a Abs. 3 Nr. 3 HGB keine Kleinstkapitalgesellschaft sein – auch wenn sie mit Bilanzsumme, Umsatz und Mitarbeitern unter allen Schwellen bleiben. Die reine Finanzholding stellt deshalb mindestens als kleine Kapitalgesellschaft auf: mit Anhang und ohne die Möglichkeit, ihre Bilanz nur zu hinterlegen. Die Ausübung der Gesellschafterrechte zählt dabei nicht als Eingriff in die Verwaltung. Übernimmt die Holding tatsächlich Führungsaufgaben für ihre Töchter, greift der Ausschluss nicht.
In jahresabschluss.io legen Sie Holding und Töchter als eigene Gesellschaften mit eigener Buchhaltung an; jede Gesellschaft kostet je Monat im Tarif Solo ab 95 € und im Gesamtpaket ab 125 €, das je Gesellschaft und zwölf Monate einen HGB-Jahresabschluss, eine E-Bilanz und die Steuererklärungen eines Veranlagungszeitraums enthält. Bei wenigen, großen Buchungen lohnt ein Blick in „KI & Buchungsfreigaben“: Ab Werk bucht die Software vollständige Vorschläge ab 85 % Sicherheit selbst; eine Betragsgrenze je Beleg oder die Beschränkung auf freigegebene Buchungsregeln hält große Beträge in Ihrer Prüfung, und jede Änderung wird protokolliert.
Die Buchhaltung jeder Gesellschaft dürfen deren Geschäftsführer und Mitarbeiter selbst führen. Bucht ein externer Dienstleister für die Gesellschaften, braucht er eine Befugnis nach § 3 StBerG oder – nur für laufende Buchungen – die Qualifikation nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG. Ob Mitarbeiter der Holding auch die Bücher der Töchter führen dürfen, klären Sie mit Ihrem Steuerberater.
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