Was die GoBD verlangen — und wie die Software es umsetzt
Jede Anforderung neben der Funktion, die sie erfüllt.
| Nr. | Datum | Buchungssatz | Betrag | Status |
|---|---|---|---|---|
| 2203 | 14.11.2025 | 4360 Versicherungen an 1700 Sonstige VerbindlichkeitenIHK-Beitrag 2025 · 1 Beleg | 210,00 | festgeschrieben · storniert |
| 2291 | 08.12.2025 | 1700 Sonstige Verbindlichkeiten an 4360 VersicherungenStorno: falsches Konto (Bezug Buchung #2203) | 210,00 | Stornobuchung |
| 2292 | 08.12.2025 | 4380 Beiträge an 1700 Sonstige VerbindlichkeitenIHK-Beitrag 2025 · 1 Beleg | 210,00 | offen |
| Anforderung | Umsetzung in der Software |
|---|---|
| Unveränderbarkeit | Einzelne Buchungen werden nicht gelöscht; eine Buchungskette mit Prüfwerten macht nachträgliche Änderungen sichtbar. |
| Nachvollziehbarkeit | Beleg, Buchungssatz, Steuerschlüssel und Änderungsprotokoll bleiben zu jeder Buchung erhalten. |
| Zeitgerechte, vollständige Erfassung | Bankumsätze laufend über die Bankanbindung; Bankzahlungen ohne Nachweis werden aufgelistet. |
| Ordnung | Fortlaufendes Journal nach SKR03 oder SKR04, Nebenbücher aus denselben Buchungen. |
| Korrekturen | Storno und Neubuchung, nach der Festschreibung auf einem offenen Datum. |
| Verfahrensdokumentation | Aus Abläufen und Einstellungen erstellt, als Fassung gespeichert. |
| Datenzugriff | Z3-Export mit Journal, Saldenliste, Konten, Geschäftspartnern und Anlagenverzeichnis. |
Die Buchhaltung 7 Tage testen
Bank anbinden, Belege hochladen und sehen, was die Software daraus bucht.
Festschreibung
Die zusätzliche Sperre für einen fertigen Zeitraum.
| Monat | Buchungen | UStVA | Status |
|---|---|---|---|
| Oktober 2025 | 164 | übermittelt | festgeschrieben |
| November 2025 | 158 | übermittelt | festgeschrieben |
| Dezember 2025 | 171 | — | offen |
- Zeitraum festschreiben
- Alle Buchungen bis zu einem Datum sperren.
- Unwiderruflich
- Eine Festschreibung lässt sich nicht aufheben.
- Korrektur danach
- Storno auf den nächsten offenen Tag.
- Eigener Schritt
- Die Automatik bucht, schreibt aber nie fest.
Vor dem Festschreiben prüft die Software die Buchungskette und meldet jede Unterbrechung.
Verfahrensdokumentation und Datenexport
Was die Betriebsprüfung sehen will.
| Angabe | Inhalt |
|---|---|
| Eingesetztes System | jahresabschluss.io – Modul „Buchhaltung“ |
| Kontenrahmen | SKR03 |
| Verantwortliche Person | Geschäftsführung |
| Kapitel |
|---|
| 1. Allgemeine Beschreibung |
| 2. Belegwesen (Beleg- und Datenfluss) |
| 3. Buchungsregeln |
| 3a. Automatisierte Belegverarbeitung (Regeln und KI) |
| 4. Internes Kontrollsystem (IKS) |
| 5. Datensicherung und Aufbewahrung |
| 6. Verantwortlichkeiten |
| 7. Versionierung und Änderungshistorie |
Fehlt die Nachvollziehbarkeit, kann das Finanzamt die Buchführung verwerfen und schätzen.
Verfahrensdokumentation im Einzelnen
Die Software füllt die Verfahrensdokumentation aus ihren tatsächlichen Abläufen und aus Ihren Einstellungen vor: Kontenrahmen, Kleinunternehmerregelung, Belegfluss, automatische Buchung und ihre Grenzen, Zahlungsfreigabe, Korrekturverfahren, Festschreibung und Buchungskette. Sie ergänzen verantwortliche Person, Ort und Datum.
Jede Fassung wird mit Änderungsverlauf gespeichert und lässt sich drucken oder als PDF sichern. Die Verantwortung für Vollständigkeit und Aktualität bleibt bei Ihnen.
Was die Software Ihnen nicht abnimmt
- Die Beurteilung, ob Ihre Buchführung im Einzelfall ordnungsmäßig ist — die Software ist keine Steuerberatung.
- Die Aufbewahrungspflicht. Ein Administrator kann ein ganzes Geschäftsjahr samt Buchungen löschen; laden Sie vorher den Datenexport herunter. Anfang und Ende des gelöschten Abschnitts der Buchungskette werden protokolliert.
- Die Feststellung des Jahresabschlusses. Stammen seine Zahlen aus diesen Büchern, sperrt sie das Buchungsjahr zusätzlich; anders als die Festschreibung ist sie mit Protokoll wieder aufhebbar.
Die GoBD-Grundsätze mit Gesetz und Randziffer
Wo jede Anforderung steht – zum Nachschlagen in der konsolidierten Fassung der GoBD. Stand: Oktober 2026.
| Grundsatz | Gesetz | GoBD | Kurz gesagt |
|---|---|---|---|
| Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit | § 145 Abs. 1 AO, § 238 Abs. 1 HGB | ab Rz. 30 | Ein sachverständiger Dritter verschafft sich in angemessener Zeit einen Überblick und kann jeden Vorgang von der Entstehung bis zur Abwicklung verfolgen. |
| Vollständigkeit | § 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGB | ab Rz. 36 | Jeder Geschäftsvorfall wird einzeln und lückenlos aufgezeichnet. |
| Richtigkeit | § 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGB | ab Rz. 44 | Belege bilden die tatsächlichen Verhältnisse inhaltlich zutreffend ab. |
| Zeitgerechte Erfassung | § 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGB | Rz. 45–52 | Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich; unbare Vorgänge innerhalb von zehn Tagen gelten als unbedenklich (Rz. 47–48). |
| Ordnung | § 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGB | Rz. 53–57 | Systematische Erfassung nach Konten; bare und unbare Vorgänge getrennt oder gekennzeichnet. |
| Unveränderbarkeit | § 146 Abs. 4 AO, § 239 Abs. 3 HGB | Rz. 58–60, 107–112 | Der ursprüngliche Inhalt bleibt feststellbar; Änderungen, auch an Einstellungen der Software, werden protokolliert. |
| Belegfunktion | – | ab Rz. 61 | Jeder Geschäftsvorfall braucht einen Beleg; fehlt ein Fremdbeleg, ist ein Eigenbeleg zu erstellen. |
| Internes Kontrollsystem | § 146 AO | Rz. 100–102 | Kontrollen einrichten, ausüben und protokollieren; ihre Beschreibung gehört in die Verfahrensdokumentation. |
| Datensicherheit | – | Rz. 103–106 | Das System ist gegen Verlust und unberechtigte Veränderungen zu sichern; können Daten deshalb nicht vorgelegt werden, ist die Buchführung formell nicht ordnungsmäßig. |
| Aufbewahrung | § 147 AO, § 257 HGB | ab Rz. 113 | Bücher zehn, Buchungsbelege acht, sonstige Unterlagen sechs Jahre – elektronisch Eingegangenes in seiner Form. |
| Verfahrensdokumentation | – | Rz. 151–155 | Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse jedes DV-Verfahrens, versioniert über die Aufbewahrungsfrist. |
| Datenzugriff | § 147 Abs. 6 AO | ab Rz. 158 | Einsicht, Auswertung nach Vorgaben oder Übertragung der Daten in einem maschinell auswertbaren Format. |
Die GoBD sind eine Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums, kein Gesetz. Sie legen aus, wie die Finanzverwaltung die Ordnungsvorschriften der §§ 145 bis 147 AO bei elektronischer Buchführung versteht – und damit, worauf eine Betriebsprüfung achtet. Für den Alltag heißt das: Wer die zwölf Punkte der Tabelle erfüllen und belegen kann, hat die Grundlage einer ordnungsmäßigen digitalen Buchführung.
Warum es keine GoBD-Zertifizierung gibt
Was Siegel und Testate aussagen – und was Sie stattdessen prüfen.
Die Finanzverwaltung trifft keine allgemein gültigen Aussagen zur GoBD-Konformität einer Software, weil Updates, Zugriffsrechte, Einstellungen und die Vollständigkeit der eingegebenen Daten die Ordnungsmäßigkeit mitbestimmen (Rz. 179). Positivtestate werden weder in der Außenprüfung noch über eine verbindliche Auskunft erteilt (Rz. 180). Zertifikate oder Testate Dritter können bei der Auswahl helfen, binden die Finanzbehörde aber nicht (Rz. 181). Diese Software nennen wir deshalb GoBD-orientiert: Sie unterstützt die Anforderungen, die Ordnungsmäßigkeit entsteht erst im Zusammenspiel mit Ihrer Arbeitsweise.
Woran Sie eine GoBD-orientierte Buchhaltungssoftware erkennen
- Gebuchtes lässt sich nicht löschen oder still überschreiben; Korrekturen erscheinen als Storno und Neubuchung.
- Zeiträume lassen sich festschreiben, und Änderungen an Einstellungen werden mit Datum und Person protokolliert.
- Jeder Beleg ist mit seiner Buchung verknüpft und bleibt in der Form erhalten, in der er eingegangen ist.
- Rollen und Freigaben trennen, wer erfasst, wer prüft und wer Zahlungen freigibt.
- Es gibt einen Datenexport für die Datenüberlassung an die Betriebsprüfung und eine Verfahrensdokumentation.
- Die Daten liegen im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU, wie § 146 Abs. 2a AO es erlaubt – bei dieser Software in Rechenzentren in Irland.
Belege digital aufbewahren: Scan, E-Rechnung und E-Mail
Drei Fälle, in denen die GoBD konkret sagen, was aufzubewahren ist.
- Papierbelege scannen
- Erlaubt mit Smartphone, Multifunktionsgerät oder Scanner; das Verfahren gehört in eine Organisationsanweisung (Rz. 130, 136).
- E-Rechnungen
- Der strukturierte Teil genügt; den Bildteil einer hybriden Rechnung nur, wenn er zusätzliche steuerlich bedeutsame Angaben trägt (Rz. 119).
- E-Mails
- Eine E-Mail, die nur eine Rechnung transportiert, ist nicht aufbewahrungspflichtig – wohl aber eine mit der Funktion eines Geschäftsbriefs (Rz. 121).
Ersetzendes Scannen im Einzelnen
Die Organisationsanweisung legt fest, wer erfasst, wann erfasst wird, welches Schriftgut dazugehört und wie Lesbarkeit und Vollständigkeit kontrolliert werden (Rz. 136). Nach dem Erfassen wird nur noch mit dem elektronischen Dokument gearbeitet; landet doch ein Vermerk auf dem Papier, ist es erneut zu erfassen (Rz. 139).
Danach darf das Papier vernichtet werden, soweit keine andere Vorschrift das Original verlangt (Rz. 140). Jahresabschlüsse und die Eröffnungsbilanz dürfen nicht nur als Bild oder Datei aufbewahrt werden (§ 147 Abs. 2 AO).
Weiterführende Seiten
- Kassenbuch führen
- Belege erfassen mit KI
- Kontenrahmen SKR03/SKR04
- Summen- und Saldenliste
- Buchhaltung & Jahresabschluss
- Buchhaltung automatisieren
- Buchhaltung selbst machen
- KI in der Buchhaltung
- KI-Buchhaltungssoftware
- GoBD-Export für die Betriebsprüfung
- GoBD-Verfahrensdokumentation erstellen
- Automatisierte Buchungen und GoBD
- Revisionssichere Archivierung
- Ersetzendes Scannen
- Rollen, Freigaben und Vier-Augen-Prinzip
- Häufige Fehler beim Selberbuchen