KI-Buchhaltung · GoBD-orientiert

GoBD-konforme Buchhaltung mit KI — Festschreibung & Verfahrensdoku

Die GoBD gelten auch bei Einnahmenüberschussrechnung — die Software setzt sie in einem festschreibbaren Journal um, für Bilanzierer mit doppelter Buchführung nach SKR03 oder SKR04 bis zur Übergabe an den HGB-Jahresabschluss.

In der Software: Jahresabschluss.io führt die doppelte Buchführung nach SKR03 oder SKR04: Belege, Bankumsätze und Rechnungen werden laufend verbucht; die KI kontiert und bucht eindeutige Vorgänge innerhalb Ihrer Freigaben selbst.

Stand:

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storniertneu gebuchtprotokolliertBuchung4930 Bürobedarf1576 Vorsteuer 19 %an1600 VerbindlichkeitenStorno1600 Verbindlichkeitenan4930 Bürobedarf1576 Vorsteuer 19 %Neubuchung0420 Büroeinrichtung1576 Vorsteuer 19 %an1600 VerbindlichkeitenJournalBuchungStornoNeubuchungnichts gelöscht

Was die GoBD verlangen — und wie die Software es umsetzt

Jede Anforderung neben der Funktion, die sie erfüllt.

Buchungsjournal · SKR03 · Korrektur einer festgeschriebenen BuchungOriginal bleibt stehen
Nr.DatumBuchungssatzBetragStatus
220314.11.20254360 Versicherungen an 1700 Sonstige VerbindlichkeitenIHK-Beitrag 2025 · 1 Beleg210,00festgeschrieben · storniert
229108.12.20251700 Sonstige Verbindlichkeiten an 4360 VersicherungenStorno: falsches Konto (Bezug Buchung #2203)210,00Stornobuchung
229208.12.20254380 Beiträge an 1700 Sonstige VerbindlichkeitenIHK-Beitrag 2025 · 1 Beleg210,00offen
Konto 4360: +210,00 − 210,00 = 0,00 €. Konto 4380: 210,00 €. Der Weg von der ersten Erfassung über den Storno bis zur Korrektur bleibt im Journal sichtbar.
GoBD-Anforderungen und ihre Umsetzung
AnforderungUmsetzung in der Software
UnveränderbarkeitEinzelne Buchungen werden nicht gelöscht; eine Buchungskette mit Prüfwerten macht nachträgliche Änderungen sichtbar.
NachvollziehbarkeitBeleg, Buchungssatz, Steuerschlüssel und Änderungsprotokoll bleiben zu jeder Buchung erhalten.
Zeitgerechte, vollständige ErfassungBankumsätze laufend über die Bankanbindung; Bankzahlungen ohne Nachweis werden aufgelistet.
OrdnungFortlaufendes Journal nach SKR03 oder SKR04, Nebenbücher aus denselben Buchungen.
KorrekturenStorno und Neubuchung, nach der Festschreibung auf einem offenen Datum.
VerfahrensdokumentationAus Abläufen und Einstellungen erstellt, als Fassung gespeichert.
DatenzugriffZ3-Export mit Journal, Saldenliste, Konten, Geschäftspartnern und Anlagenverzeichnis.

Die Buchhaltung 7 Tage testen

Bank anbinden, Belege hochladen und sehen, was die Software daraus bucht.

Festschreibung

Die zusätzliche Sperre für einen fertigen Zeitraum.

Festschreibung · Geschäftsjahr 2025festgeschrieben bis 30.11.2025
MonatBuchungenUStVAStatus
Oktober 2025164übermitteltfestgeschrieben
November 2025158übermitteltfestgeschrieben
Dezember 2025171—offen
Dezember 2025 abschließen? Alle Buchungen bis zum 31.12.2025 werden festgeschrieben. Festschreibung ist unumkehrbar (GoBD); Korrekturen sind danach nur per Storno möglich.
GoBD-Integrität: Journal-Hashkette geprüft: lückenlos ✓ — jede Buchung ist über einen Prüfwert mit ihrer Vorgängerin verkettet.
Zeitraum festschreiben
Alle Buchungen bis zu einem Datum sperren.
Unwiderruflich
Eine Festschreibung lässt sich nicht aufheben.
Korrektur danach
Storno auf den nächsten offenen Tag.
Eigener Schritt
Die Automatik bucht, schreibt aber nie fest.

Vor dem Festschreiben prüft die Software die Buchungskette und meldet jede Unterbrechung.

Verfahrensdokumentation und Datenexport

Was die Betriebsprüfung sehen will.

Verfahrensdokumentation zur BuchführungVersion 3 · Stand 15.01.2025
AngabeInhalt
Eingesetztes Systemjahresabschluss.io – Modul „Buchhaltung“
KontenrahmenSKR03
Verantwortliche PersonGeschäftsführung
Kapitel
1. Allgemeine Beschreibung
2. Belegwesen (Beleg- und Datenfluss)
3. Buchungsregeln
3a. Automatisierte Belegverarbeitung (Regeln und KI)
4. Internes Kontrollsystem (IKS)
5. Datensicherung und Aufbewahrung
6. Verantwortlichkeiten
7. Versionierung und Änderungshistorie
Es werden nur die tatsächlich genutzten Bereiche aufgeführt (automatisch erkannt). Aus Kapitel 4: „Buchungen können in der Software nach der Erfassung weder geändert noch einzeln gelöscht werden; Korrekturen erfolgen durch Stornobuchung.“

Fehlt die Nachvollziehbarkeit, kann das Finanzamt die Buchführung verwerfen und schätzen.

Verfahrensdokumentation im Einzelnen

Die Software füllt die Verfahrensdokumentation aus ihren tatsächlichen Abläufen und aus Ihren Einstellungen vor: Kontenrahmen, Kleinunternehmerregelung, Belegfluss, automatische Buchung und ihre Grenzen, Zahlungsfreigabe, Korrekturverfahren, Festschreibung und Buchungskette. Sie ergänzen verantwortliche Person, Ort und Datum.

Jede Fassung wird mit Änderungsverlauf gespeichert und lässt sich drucken oder als PDF sichern. Die Verantwortung für Vollständigkeit und Aktualität bleibt bei Ihnen.

Was die Software Ihnen nicht abnimmt
  • Die Beurteilung, ob Ihre Buchführung im Einzelfall ordnungsmäßig ist — die Software ist keine Steuerberatung.
  • Die Aufbewahrungspflicht. Ein Administrator kann ein ganzes Geschäftsjahr samt Buchungen löschen; laden Sie vorher den Datenexport herunter. Anfang und Ende des gelöschten Abschnitts der Buchungskette werden protokolliert.
  • Die Feststellung des Jahresabschlusses. Stammen seine Zahlen aus diesen Büchern, sperrt sie das Buchungsjahr zusätzlich; anders als die Festschreibung ist sie mit Protokoll wieder aufhebbar.

Die GoBD-Grundsätze mit Gesetz und Randziffer

Wo jede Anforderung steht – zum Nachschlagen in der konsolidierten Fassung der GoBD. Stand: Oktober 2026.

Grundsätze, Rechtsgrundlagen und Randziffern
GrundsatzGesetzGoBDKurz gesagt
Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit§ 145 Abs. 1 AO, § 238 Abs. 1 HGBab Rz. 30Ein sachverständiger Dritter verschafft sich in angemessener Zeit einen Überblick und kann jeden Vorgang von der Entstehung bis zur Abwicklung verfolgen.
Vollständigkeit§ 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGBab Rz. 36Jeder Geschäftsvorfall wird einzeln und lückenlos aufgezeichnet.
Richtigkeit§ 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGBab Rz. 44Belege bilden die tatsächlichen Verhältnisse inhaltlich zutreffend ab.
Zeitgerechte Erfassung§ 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGBRz. 45–52Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich; unbare Vorgänge innerhalb von zehn Tagen gelten als unbedenklich (Rz. 47–48).
Ordnung§ 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGBRz. 53–57Systematische Erfassung nach Konten; bare und unbare Vorgänge getrennt oder gekennzeichnet.
Unveränderbarkeit§ 146 Abs. 4 AO, § 239 Abs. 3 HGBRz. 58–60, 107–112Der ursprüngliche Inhalt bleibt feststellbar; Änderungen, auch an Einstellungen der Software, werden protokolliert.
Belegfunktion–ab Rz. 61Jeder Geschäftsvorfall braucht einen Beleg; fehlt ein Fremdbeleg, ist ein Eigenbeleg zu erstellen.
Internes Kontrollsystem§ 146 AORz. 100–102Kontrollen einrichten, ausüben und protokollieren; ihre Beschreibung gehört in die Verfahrensdokumentation.
Datensicherheit–Rz. 103–106Das System ist gegen Verlust und unberechtigte Veränderungen zu sichern; können Daten deshalb nicht vorgelegt werden, ist die Buchführung formell nicht ordnungsmäßig.
Aufbewahrung§ 147 AO, § 257 HGBab Rz. 113Bücher zehn, Buchungsbelege acht, sonstige Unterlagen sechs Jahre – elektronisch Eingegangenes in seiner Form.
Verfahrensdokumentation–Rz. 151–155Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse jedes DV-Verfahrens, versioniert über die Aufbewahrungsfrist.
Datenzugriff§ 147 Abs. 6 AOab Rz. 158Einsicht, Auswertung nach Vorgaben oder Übertragung der Daten in einem maschinell auswertbaren Format.
GoBD: BMF-Schreiben vom 28. November 2019, geändert am 11. März 2024 und am 14. Juli 2025; Randziffern nach dem amtlichen AO-Handbuch 2026. „–“ heißt: Die Anforderung steht in den GoBD selbst, ohne einzelne Gesetzesnorm im Text.

Die GoBD sind eine Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums, kein Gesetz. Sie legen aus, wie die Finanzverwaltung die Ordnungsvorschriften der §§ 145 bis 147 AO bei elektronischer Buchführung versteht – und damit, worauf eine Betriebsprüfung achtet. Für den Alltag heißt das: Wer die zwölf Punkte der Tabelle erfüllen und belegen kann, hat die Grundlage einer ordnungsmäßigen digitalen Buchführung.

Warum es keine GoBD-Zertifizierung gibt

Was Siegel und Testate aussagen – und was Sie stattdessen prüfen.

Die Finanzverwaltung trifft keine allgemein gültigen Aussagen zur GoBD-Konformität einer Software, weil Updates, Zugriffsrechte, Einstellungen und die Vollständigkeit der eingegebenen Daten die Ordnungsmäßigkeit mitbestimmen (Rz. 179). Positivtestate werden weder in der Außenprüfung noch über eine verbindliche Auskunft erteilt (Rz. 180). Zertifikate oder Testate Dritter können bei der Auswahl helfen, binden die Finanzbehörde aber nicht (Rz. 181). Diese Software nennen wir deshalb GoBD-orientiert: Sie unterstützt die Anforderungen, die Ordnungsmäßigkeit entsteht erst im Zusammenspiel mit Ihrer Arbeitsweise.

Woran Sie eine GoBD-orientierte Buchhaltungssoftware erkennen
  • Gebuchtes lässt sich nicht löschen oder still überschreiben; Korrekturen erscheinen als Storno und Neubuchung.
  • Zeiträume lassen sich festschreiben, und Änderungen an Einstellungen werden mit Datum und Person protokolliert.
  • Jeder Beleg ist mit seiner Buchung verknüpft und bleibt in der Form erhalten, in der er eingegangen ist.
  • Rollen und Freigaben trennen, wer erfasst, wer prüft und wer Zahlungen freigibt.
  • Es gibt einen Datenexport für die Datenüberlassung an die Betriebsprüfung und eine Verfahrensdokumentation.
  • Die Daten liegen im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU, wie § 146 Abs. 2a AO es erlaubt – bei dieser Software in Rechenzentren in Irland.

Belege digital aufbewahren: Scan, E-Rechnung und E-Mail

Drei Fälle, in denen die GoBD konkret sagen, was aufzubewahren ist.

Papierbelege scannen
Erlaubt mit Smartphone, Multifunktionsgerät oder Scanner; das Verfahren gehört in eine Organisationsanweisung (Rz. 130, 136).
E-Rechnungen
Der strukturierte Teil genügt; den Bildteil einer hybriden Rechnung nur, wenn er zusätzliche steuerlich bedeutsame Angaben trägt (Rz. 119).
E-Mails
Eine E-Mail, die nur eine Rechnung transportiert, ist nicht aufbewahrungspflichtig – wohl aber eine mit der Funktion eines Geschäftsbriefs (Rz. 121).
Ersetzendes Scannen im Einzelnen

Die Organisationsanweisung legt fest, wer erfasst, wann erfasst wird, welches Schriftgut dazugehört und wie Lesbarkeit und Vollständigkeit kontrolliert werden (Rz. 136). Nach dem Erfassen wird nur noch mit dem elektronischen Dokument gearbeitet; landet doch ein Vermerk auf dem Papier, ist es erneut zu erfassen (Rz. 139).

Danach darf das Papier vernichtet werden, soweit keine andere Vorschrift das Original verlangt (Rz. 140). Jahresabschlüsse und die Eröffnungsbilanz dürfen nicht nur als Bild oder Datei aufbewahrt werden (§ 147 Abs. 2 AO).

Weiterführende Seiten

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Die GoBD sind die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form. Sie verlangen vor allem Unveränderbarkeit, Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit, zeitgerechte und vollständige Erfassung sowie eine Verfahrensdokumentation. Diese Software setzt die technischen Anforderungen um — sie ist aber keine Steuerberatung und ersetzt keine rechtliche Prüfung Ihrer konkreten Buchführung.

Einzelne Buchungen werden in der Software nicht gelöscht, auch nicht vor der Festschreibung; Korrekturen laufen über Storno und Neubuchung. Die Festschreibung sperrt zusätzlich alle Buchungen bis zu einem Datum, und zwar unwiderruflich. Danach erfolgen Korrekturen auf einem offenen Buchungsdatum. Vor dem Festschreiben prüft die Software die Buchungskette, in der jede Buchung mit einem Prüfwert an ihre Vorgängerin gebunden ist.

Das Löschen einer Buchung würde die Nachvollziehbarkeit zerstören. Stattdessen hebt eine Stornobuchung die fehlerhafte Buchung auf, und die richtige Buchung kommt neu dazu. Alle drei Vorgänge bleiben im Journal sichtbar, sodass ein Prüfer den Weg von der ursprünglichen über die stornierte bis zur korrigierten Buchung lückenlos verfolgen kann.

Ja. Die Software erstellt eine Verfahrensdokumentation aus ihren Abläufen und Ihren Einstellungen — Kontenrahmen, Belegfluss, automatische Buchung, Zahlungsfreigabe, Korrekturverfahren und Festschreibung. Sie ergänzen verantwortliche Person, Ort und Datum und speichern jede Fassung mit Änderungsverlauf; gedruckt oder als PDF dient sie bei einer Betriebsprüfung als Grundlage. Die Verantwortung für Vollständigkeit und Richtigkeit bleibt bei Ihnen.

Ein nachvollziehbarer Buchungsverlauf, festgeschriebene Zeiträume, mit den Buchungen verknüpfte Belege, eine Verfahrensdokumentation und der Datenexport für die Datenträgerüberlassung (Z3) sind genau die Punkte, die ein Betriebsprüfer erwartet. Fehlt die Nachvollziehbarkeit, kann das Finanzamt die Buchführung verwerfen und schätzen. Eine GoBD-orientierte Buchhaltung verringert dieses Risiko erheblich.

Ja. Die KI schlägt Konto und Steuerschlüssel vor, jeweils mit Quelle und Sicherheit. Innerhalb der Buchungsfreigaben, die Sie festlegen, bucht die Software vollständige Vorschläge automatisch; Prüffälle bleiben offen, darunter immer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhrumsatzsteuer. Automatische Buchungen tragen Quelle, Sicherheit und Begründung und folgen denselben Regeln wie manuelle: kein Löschen, Korrektur per Storno. Festschreiben ist ein eigener Schritt, den Sie auslösen.

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