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Zwischenergebnis

Zwischenergebniseliminierung und Aufwands- und Ertragskonsolidierung: Innenumsätze im Konzern durchgerechnet

Verkauft eine Konzerngesellschaft an eine andere, entsteht in den Einzelabschlüssen Umsatz und oft auch Gewinn — für den Konzern als Ganzes aber noch nichts. Diese Seite zeigt an einer Lieferung zwischen Produktions- und Vertriebsgesellschaft, wie Innenumsätze nach § 305 HGB und Zwischengewinne nach § 304 HGB herausgerechnet werden, nach dem Gesamt- und dem Umsatzkostenverfahren, mit latenten Steuern und dem Folgejahr.

Stand: 2026-10-22

Warum Innenumsätze und Zwischengewinne herausfallen

Der Konzernabschluss stellt die Gruppe so dar, als wäre sie ein einziges Unternehmen (§ 297 Abs. 3 HGB). Ein Unternehmen kann an sich selbst nichts verkaufen. Liefert die Produktionsgesellschaft an die Vertriebsgesellschaft, ist das aus Konzernsicht nur eine Verlagerung im eigenen Lager. Umsatz entsteht erst, wenn ein Kunde außerhalb der Gruppe kauft, und erst dann ist auch ein Gewinn realisiert.

Zwei Vorschriften greifen ineinander. § 305 HGB betrifft die Gewinn- und Verlustrechnung: Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen den einbezogenen Unternehmen werden mit den darauf entfallenden Aufwendungen verrechnet. § 304 HGB betrifft die Bilanz: Was aus einer solchen Lieferung noch im Konzern liegt, darf höchstens mit dem Wert angesetzt werden, den es ohne die interne Lieferung hätte. Der Unterschied zum Buchwert beim Empfänger ist das Zwischenergebnis — meist ein Zwischengewinn, manchmal ein Zwischenverlust.

Die Ausgangslage des Beispiels

  • Die P GmbH stellt im Jahr 2025 Waren mit Herstellungskosten von 800.000 € her und verkauft alle an die V GmbH für 1.000.000 €. Beide sind 100-prozentige Töchter derselben Mutter.
  • Die V GmbH verkauft 70 % der Ware noch 2025 an Kunden außerhalb des Konzerns für 950.000 €. 30 % liegen am 31.12.2025 noch bei ihr auf Lager, bewertet mit ihren Anschaffungskosten von 300.000 €.
  • Die Konzern-Herstellungskosten entsprechen den Herstellungskosten der P. Für den Lagerbestand sind das 30 % von 800.000 € = 240.000 €. Zwischengewinn im Bestand: 300.000 € − 240.000 € = 60.000 €.
  • Steuersatz für latente Steuern vereinfachend 30 %. Sonstige Aufwendungen der Gesellschaften lässt das Beispiel weg.

Gesamtkostenverfahren: vom Summenergebnis zum Konzernergebnis

Gewinn- und Verlustrechnung 2025 nach dem Gesamtkostenverfahren (€)
PostenP GmbHV GmbHSummeKonsolidierungKonzern
Umsatzerlöse1.000.000950.0001.950.000−1.000.000950.000
Erhöhung des Bestands an fertigen Erzeugnissen———+240.000240.000
Herstellungsaufwand der P (Material, Personal, Abschreibungen)−800.000—−800.000—−800.000
Aufwendungen für bezogene Waren der V (Einkauf 1.000.000 abzüglich Lagerzugang 300.000)—−700.000−700.000+700.0000
Ergebnis vor Steuern200.000250.000450.000−60.000390.000

Die Buchungssätze nach dem Gesamtkostenverfahren

  • Aufwands- und Ertragskonsolidierung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 HGB: Umsatzerlöse 1.000.000 € an Aufwendungen für bezogene Waren 700.000 € und an Bestandsveränderungen 300.000 €. Der Teil der Lieferung, der noch auf Lager liegt, ist aus Konzernsicht kein Wareneinkauf, sondern eine Erhöhung des Bestands an eigenen Erzeugnissen.
  • Zwischenergebniseliminierung nach § 304 Abs. 1 HGB: Bestandsveränderungen 60.000 € an Vorräte 60.000 €. Der Bestand steht danach mit den Konzern-Herstellungskosten von 240.000 € in der Konzernbilanz.
  • Umgliederung in der Konzernbilanz: Der Bestand, den die V als Waren führt, ist aus Konzernsicht ein fertiges Erzeugnis und wird entsprechend ausgewiesen.
  • Latente Steuern nach § 306 HGB: Im Konzern steht der Bestand mit 240.000 €, steuerlich bei der V mit 300.000 €. Die Differenz von 60.000 € baut sich beim Verkauf ab und führt zu einer künftigen Steuerentlastung: aktive latente Steuern 18.000 € an Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 18.000 €.
  • Ergebnis: Das Konzernergebnis vor Steuern liegt mit 390.000 € um 60.000 € unter der Summe der Einzelergebnisse, nach latenten Steuern um 42.000 €. Gegenprobe: Außenumsatz 950.000 € minus Konzern-Herstellungskosten der verkauften 70 % von 560.000 € ergibt 390.000 €.

Dieselbe Lieferung nach dem Umsatzkostenverfahren

Beim Umsatzkostenverfahren stehen den Umsätzen die Herstellungskosten der verkauften Leistungen gegenüber; Bestandsveränderungen gibt es als Posten nicht.

Gewinn- und Verlustrechnung 2025 nach dem Umsatzkostenverfahren (€)
PostenP GmbHV GmbHSummeKonsolidierungKonzern
Umsatzerlöse1.000.000950.0001.950.000−1.000.000950.000
Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen−800.000−700.000−1.500.000+940.000−560.000
Bruttoergebnis vom Umsatz200.000250.000450.000−60.000390.000

Der Buchungssatz nach dem Umsatzkostenverfahren

Hier genügt eine zusammengesetzte Buchung: Umsatzerlöse 1.000.000 € an Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen 940.000 € und an Vorräte 60.000 €. Die Herstellungskosten im Konzern betragen danach 560.000 € — genau 70 % der Konzern-Herstellungskosten von 800.000 €, denn nur dieser Teil wurde an Kunden außerhalb des Konzerns verkauft. Die latente Steuer von 18.000 € wird wie beim Gesamtkostenverfahren gebucht. Das Konzernergebnis ist bei beiden Verfahren gleich; nur der Weg durch die Posten unterscheidet sich.

Das Folgejahr: wenn die Ware den Konzern verlässt

Im Jahr 2026 verkauft die V den Restbestand für 400.000 € an Kunden. In ihrem Einzelabschluss stehen dem Umsatz Anschaffungskosten von 300.000 € gegenüber, Gewinn 100.000 €. Aus Konzernsicht hat die Ware aber nur 240.000 € gekostet; der Konzern erzielt also 160.000 €. Der Zwischengewinn von 60.000 € aus 2025 wird jetzt realisiert.

Weil der Konzernabschluss jedes Jahr neu aus den Einzelabschlüssen entsteht, wird zuerst der Stand des Vorjahres erfolgsneutral wiederhergestellt: Gewinnrücklagen 60.000 € an Vorräte 60.000 € und aktive latente Steuern 18.000 € an Gewinnrücklagen 18.000 €. Danach wird der Abgang gebucht: Vorräte 60.000 € an Aufwand 60.000 € sowie Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 18.000 € an aktive latente Steuern 18.000 €. Das Konzernergebnis 2026 liegt damit um 42.000 € über der Summe der Einzelergebnisse.

Über beide Jahre gleicht sich alles aus: Die Einzelabschlüsse zeigen zusammen 450.000 € plus 100.000 € = 550.000 € vor Steuern, der Konzern 390.000 € plus 160.000 € = 550.000 €. Die Eliminierung verschiebt den Gewinn nur in das Jahr, in dem er mit Dritten erzielt wird. Daraus folgt auch: Bleibt der eliminierte Bestand von Jahr zu Jahr gleich hoch, wirkt nur seine Veränderung auf das Konzernergebnis.

Weitere Fälle der Aufwands- und Ertragskonsolidierung

Typische Innenbeziehungen in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
SachverhaltBuchung im KonzernWirkung auf das Konzernergebnis
Ware wird im selben Jahr vollständig an Dritte weiterverkauftUmsatzerlöse an Aufwendungen für bezogene Warenkeine
Zinsen auf ein KonzerndarlehenZinserträge an Zinsaufwendungenkeine
Miete, Verwaltungsumlage oder Dienstleistung zwischen GesellschaftenErträge der leistenden an Aufwendungen der empfangenden Gesellschaftkeine
Selbst hergestellte Maschine an eine Konzerngesellschaft geliefertUmsatzerlöse an andere aktivierte Eigenleistungen und Zwischengewinn an Sachanlagen; Abschreibungen in den Folgejahren korrigierenZwischengewinn zunächst negativ, Rückfluss über niedrigere Abschreibungen
Gewinnausschüttung der Tochter an die Mutter aus dem Gewinn des VorjahresErträge aus Beteiligungen an GewinnrücklagenErtrag fällt weg, weil der Gewinn schon im Vorjahr Konzernergebnis war
Gewinnabführung aufgrund eines ErgebnisabführungsvertragsErträge aus Gewinnabführung an Aufwendungen aus Gewinnabführungkeine

Konzern-Herstellungskosten, Zwischenverluste und Wesentlichkeit

Die Konzern-Herstellungskosten sind nicht automatisch die Herstellungskosten der liefernden Gesellschaft. Kosten, die aus Konzernsicht nicht aktivierungsfähig sind — etwa Vertriebskosten der liefernden Gesellschaft —, fallen heraus; Kosten, die erst durch die Lieferung entstanden sind, etwa Transport zum Lager der Empfängerin, können hinzukommen. Innerhalb des Rahmens von § 255 Abs. 2 HGB, also zwischen Pflichtbestandteilen und zulässigen Wahlbestandteilen, ist eine einheitliche, stetige Festlegung nötig.

§ 304 HGB gilt auch für Zwischenverluste: Liefert eine Gesellschaft unter ihren Kosten, ist der Bestand im Konzern grundsätzlich höher anzusetzen. Das gilt aber nur, soweit nicht ohnehin ein niedrigerer Wert am Stichtag geboten ist — ein Verlust, der einen gesunkenen Marktwert widerspiegelt, bleibt bestehen.

Nach § 304 Abs. 2 und § 305 Abs. 2 HGB darf auf die Eliminierung verzichtet werden, wenn die Beträge für das Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind. Bei regelmäßigem Lieferverkehr zwischen Produktion und Vertrieb ist das selten der Fall.

So geht es mit konzernabschluss.io

  • Zwischenergebnis: Ergebniswirksam ist nur die Veränderung des eliminierten Bestands; der Bestand des Vorjahres samt latenter Steuer wird erfolgsneutral im Konzerneigenkapital vorgetragen
  • Ausschüttungen zwischen Konzerngesellschaften werden neutralisiert, Ergebnisabführungen innerhalb des Konzerns heben sich auf
  • Jede Eliminierung steht als Buchung mit Begründung und Paragraph im Konsolidierungsjournal
  • Werkzeug 250 € pro Monat je Arbeitsbereich, derzeit als Beta geöffnet; die Einrichtung ist kostenlos

In konzernabschluss.io erfassen Sie Innenumsätze, Leistungen, Ausschüttungen und Zwischenergebnisse als Innenbeziehungen zwischen zwei Gesellschaften, jeweils mit den betroffenen Posten. Die Software eliminiert sie nach §§ 304 und 305 HGB und bucht die latenten Steuern nach § 306 HGB mit dem Steuersatz, den Sie hinterlegen.

Häufige Fragen

Was ist ein Zwischenergebnis im Konzern?

Der Unterschied zwischen dem Wert, mit dem ein Vermögensgegenstand aus einer konzerninternen Lieferung beim Empfänger bilanziert ist, und dem Wert, den er aus Sicht des Konzerns als Einheit hätte. Liegt der Buchwert darüber, ist es ein Zwischengewinn, liegt er darunter, ein Zwischenverlust.

Was ist der Unterschied zwischen Zwischenergebniseliminierung und Aufwands- und Ertragskonsolidierung?

Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung nach § 305 HGB räumt die Gewinn- und Verlustrechnung auf: Innenumsätze und andere interne Erträge werden mit den zugehörigen Aufwendungen verrechnet. Die Zwischenergebniseliminierung nach § 304 HGB korrigiert die Bilanzwerte von Vermögensgegenständen, die aus internen Lieferungen stammen, und verändert damit das Konzernergebnis. Bei einer Lieferung, deren Ware noch auf Lager liegt, braucht es beide.

Werden auf Zwischengewinne latente Steuern gebildet?

Ja. Der Konzernwert des Vermögensgegenstands liegt nach der Eliminierung unter seinem Steuerwert beim Empfänger; daraus entsteht eine aktive latente Steuer (§ 306 HGB). Bewertet wird sie in der Regel mit dem Steuersatz der Gesellschaft, bei der der Vermögensgegenstand liegt, und zwar mit dem Satz, der beim Abbau der Differenz gilt.

Was sind Konzern-Herstellungskosten?

Die Herstellungskosten eines Vermögensgegenstands aus Sicht des Konzerns als ein Unternehmen. Sie umfassen alle aktivierungsfähigen Kosten, die in der Gruppe für ihn angefallen sind, ohne interne Gewinnaufschläge. Bewertungswahlrechte im Rahmen des § 255 Abs. 2 HGB sind konzerneinheitlich auszuüben.

Wie wird eine Gewinnausschüttung der Tochter im Konzern behandelt?

Sie wird eliminiert. Der Gewinn der Tochter war bereits im Jahr seiner Entstehung Teil des Konzernergebnisses; der Beteiligungsertrag der Mutter im Folgejahr würde ihn ein zweites Mal zeigen. Gebucht wird Erträge aus Beteiligungen an Gewinnrücklagen.

Darf auf die Zwischenergebniseliminierung verzichtet werden?

Nur wenn die Zwischenergebnisse für das Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung sind (§ 304 Abs. 2 HGB). Das ist zu begründen und zu dokumentieren; bei regelmäßigen Lieferungen zwischen Produktions- und Vertriebsgesellschaften trifft es meist nicht zu.

Quellen und Rechtsstand

Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.

  • § 304 HGB — Behandlung der Zwischenergebnisse
  • § 305 HGB — Aufwands- und Ertragskonsolidierung
  • § 306 HGB — Latente Steuern auf Konsolidierungsmaßnahmen
  • § 255 HGB — Herstellungskosten, Pflicht- und Wahlbestandteile
  • § 297 HGB — Einheitsgrundsatz in Abs. 3

Innenumsätze und Zwischengewinne belegt eliminieren

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