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Latente Steuern

Latente Steuern im Konzernabschluss: § 306 HGB mit Steuersätzen bis 2032 und Beispiel

Konsolidierungsbuchungen verändern Bilanzwerte, die Steuerbilanzen der Gesellschaften bleiben davon unberührt. Die Lücke zwischen beidem schließen latente Steuern. Diese Seite zeigt, welche Konsolidierungsschritte latente Steuern auslösen und welche ausdrücklich nicht, wie sich die schrittweise Senkung der Körperschaftsteuer ab 2028 auf die Bewertung auswirkt, und rechnet eine konzerninterne Maschinenlieferung mit Abbauplan durch.

Stand: 2026-10-22

Zwei Ebenen: § 274 und § 306 HGB

Im Konzernabschluss treffen latente Steuern aus zwei Quellen zusammen. Die erste sind die Einzelabschlüsse und ihre Anpassung an die Konzernbilanzierung in der Handelsbilanz II. Für sie gilt § 274 HGB, der über § 298 Abs. 1 HGB auch im Konzernabschluss anzuwenden ist: Eine Steuerbelastung ist zu passivieren, für eine Steuerentlastung besteht ein Ansatzwahlrecht, und steuerliche Verlustvorträge zählen in Höhe der Verlustverrechnung der nächsten fünf Jahre.

Die zweite Quelle sind die Konsolidierungsmaßnahmen selbst. Für sie gilt § 306 HGB, und hier gibt es kein Wahlrecht: Eine sich insgesamt ergebende Steuerbelastung wie Steuerentlastung ist anzusetzen. Bewertet wird nach § 274 Abs. 2 HGB, auf den § 306 Satz 5 HGB verweist. Die Posten dürfen mit denen nach § 274 HGB zusammengefasst werden, und aktive und passive latente Steuern dürfen verrechnet oder getrennt ausgewiesen werden (§ 306 Sätze 2 und 6 HGB).

Welche Konsolidierungsschritte latente Steuern auslösen

Konsolidierungsmaßnahmen und latente Steuern nach § 306 HGB
MaßnahmeKonzernwert gegenüber SteuerwertLatente SteuerGegenbuchung
Aufdeckung stiller Reserven bei der Erstkonsolidierung (§ 301)höherpassiverfolgsneutral: mindert das neubewertete Eigenkapital und erhöht den Firmenwert
Abschreibung dieser stillen Reserven in den FolgejahrenDifferenz sinktpassive anteilig auflösenergebniswirksam als Steuerertrag
Erstmaliger Ansatz des Geschäfts- oder Firmenwerts—keine (§ 306 Satz 3)—
Eliminierung eines Zwischengewinns (§ 304)niedrigeraktivergebniswirksam
Eliminierung eines Zwischenverlusts (§ 304)höherpassivergebniswirksam
Weglassen einer Rückstellung ohne Gegenforderung (§ 303)Schuld niedrigerpassivergebniswirksam
Unterschied zwischen Steuerwert einer Beteiligung und Nettovermögen im Konzern, auch bei Equity-Fortschreibung—keine (§ 306 Satz 4)—

Welcher Steuersatz gilt: die Senkung der Körperschaftsteuer

Nach § 274 Abs. 2 HGB zählt der Steuersatz der Gesellschaft im Zeitpunkt des Abbaus der Differenz. Die Körperschaftsteuer sinkt nach § 23 Abs. 1 KStG von 15 % bis 2027 schrittweise auf 10 % ab 2032. Beispielrechnung für eine Gemeinde mit Gewerbesteuer-Hebesatz 400 %.

Kombinierter Ertragsteuersatz einer Kapitalgesellschaft bei Hebesatz 400 %
VeranlagungszeitraumKörperschaftsteuerSolidaritätszuschlag (5,5 % der KSt)Gewerbesteuer (3,5 % × 400 %)Zusammen
bis 202715 %0,825 %14 %29,825 %
202814 %0,77 %14 %28,77 %
202913 %0,715 %14 %27,715 %
203012 %0,66 %14 %26,66 %
203111 %0,605 %14 %25,605 %
ab 203210 %0,55 %14 %24,55 %

Rechenbeispiel: konzerninterne Lieferung einer Maschine

  • Die P GmbH stellt eine Maschine mit Herstellungskosten von 400.000 € her und verkauft sie am 01.01.2026 für 500.000 € an die Schwestergesellschaft T GmbH. Die T schreibt sie über fünf Jahre linear ab, 100.000 € pro Jahr; der Steuerwert bei der T entspricht dem handelsrechtlichen Wert.
  • Konsolidierung 2026 nach dem Gesamtkostenverfahren: Umsatzerlöse 500.000 € an andere aktivierte Eigenleistungen 400.000 € und an technische Anlagen 100.000 €. Im Konzern beträgt die Abschreibung nur 80.000 € pro Jahr; Korrektur: technische Anlagen 20.000 € an Abschreibungen 20.000 €. Ergebniswirkung vor Steuern: −80.000 €.
  • Stand 31.12.2026: Konzernwert der Maschine 320.000 €, Steuerwert bei der T 400.000 €. Die Differenz von 80.000 € baut sich in den Jahren 2027 bis 2030 mit je 20.000 € über die niedrigere Konzernabschreibung ab und führt zu einer Steuerentlastung — also einer aktiven latenten Steuer.
  • Bewertet mit dem Satz des jeweiligen Abbaujahres ergeben sich 22.594 € (Aufstellung im nächsten Abschnitt). Buchung: aktive latente Steuern 22.594 € an Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 22.594 €. Das Konzernergebnis 2026 sinkt per saldo um 57.406 €.
  • Hätte man pauschal mit 29,825 % gerechnet, wären es 23.860 € gewesen, 1.266 € mehr. Bei großen Differenzen mit langer Laufzeit, etwa bei stillen Reserven in Gebäuden, wird der Unterschied entsprechend größer.

Abbauplan der Differenz

Aktive latente Steuer zum 31.12.2026 nach Abbaujahren (€)
Jahr des AbbausAbbau der DifferenzSteuersatzLatente Steuer
202720.00029,825 %5.965
202820.00028,77 %5.754
202920.00027,715 %5.543
203020.00026,66 %5.332
Summe80.00022.594

Wie sich der Posten in den Folgejahren entwickelt

Ende 2027 ist die Differenz auf 60.000 € gesunken; sie baut sich 2028 bis 2030 ab. Die aktive latente Steuer beträgt dann 5.754 € + 5.543 € + 5.332 € = 16.629 €. Die Veränderung von 5.965 € wird als latenter Steueraufwand gebucht — genau der Betrag, der auf den Abbau des Jahres 2027 entfällt. So läuft es weiter, bis die Maschine 2030 vollständig abgeschrieben ist und die Differenz verschwindet.

Ändert sich der Steuersatz, etwa weil die Gemeinde den Hebesatz anhebt oder der Gesetzgeber die Körperschaftsteuer erneut ändert, sind die bestehenden Posten mit dem neuen Satz zu bewerten; der Effekt geht in den Steueraufwand des Jahres. Abgezinst werden latente Steuern nicht (§ 274 Abs. 2 Satz 1 HGB). Besteht eine ertragsteuerliche Organschaft, schuldet der Organträger die Steuern der Organgesellschaft; für Ansatz und Bewertung kommt es dann auf seine Verhältnisse an.

Ausweis und Angaben im Konzernanhang

  • Bilanz: aktive latente Steuern als eigener Posten nach den Rechnungsabgrenzungsposten (§ 266 Abs. 2 D. HGB), passive latente Steuern als eigener Posten nach den Rechnungsabgrenzungsposten der Passivseite (§ 266 Abs. 3 E. HGB), jeweils über § 298 Abs. 1 HGB
  • Gewinn- und Verlustrechnung: Aufwand und Ertrag aus der Veränderung latenter Steuern gesondert unter „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ (§ 274 Abs. 2 Satz 3 HGB)
  • Konzernanhang: die Ursachen der latenten Steuern — also die zugrunde liegenden Differenzen und Verlustvorträge — sowie die verwendeten Steuersätze (§ 314 Abs. 1 Nr. 21 HGB)
  • Bei angesetzten passiven latenten Steuern zusätzlich die Salden am Ende des Geschäftsjahrs und ihre Veränderung im Jahr (§ 314 Abs. 1 Nr. 22 HGB)
  • Differenzen aus dem Mindeststeuergesetz bleiben bei latenten Steuern unberücksichtigt (§ 274 Abs. 3 HGB); dafür verlangt § 314 Abs. 1 Nr. 22a HGB Angaben zum tatsächlichen Mindeststeueraufwand
  • DRS 18 konkretisiert Ansatz, Bewertung und Angaben, unter anderem mit einer Überleitung vom erwarteten zum ausgewiesenen Steueraufwand

So geht es mit konzernabschluss.io

  • Passive latente Steuern auf stille Reserven mindern das neubewertete Eigenkapital; auf den Geschäfts- oder Firmenwert entstehen keine
  • Aktive latente Steuern auf eliminierte Zwischengewinne, mit Vortrag des Vorjahresbestands über das Konzerneigenkapital
  • Grenzen: ein Steuersatz für alle Gesellschaften und Jahre — unterschiedliche Sätze je Gesellschaft oder ein Abbauplan wie im Beispiel lassen sich über manuelle Konzernbuchungen mit Begründung abbilden
  • Werkzeug 250 € pro Monat je Arbeitsbereich, derzeit als Beta geöffnet

konzernabschluss.io bildet latente Steuern nach § 306 HGB auf die ergebniswirksamen Konsolidierungsschritte und auf aufgedeckte stille Reserven. Grundlage ist ein kombinierter Ertragsteuersatz, den Sie für den Konzern hinterlegen; steht er auf 0 %, weist die Software ausdrücklich darauf hin, dass deshalb keine latenten Steuern abgegrenzt wurden.

Häufige Fragen

Warum gibt es im Konzernabschluss eigene latente Steuern?

Weil Konsolidierungsbuchungen nur im Konzernabschluss stattfinden, nicht in den Steuerbilanzen der Gesellschaften. Eliminiert der Konzern etwa einen Zwischengewinn, ist der Vermögensgegenstand im Konzern niedriger bewertet als steuerlich. Die latente Steuer sorgt dafür, dass der Steueraufwand im Konzern zum Konzernergebnis passt.

Sind aktive latente Steuern im Konzernabschluss Pflicht?

Für Differenzen aus Konsolidierungsmaßnahmen ja: § 306 HGB verlangt den Ansatz einer Steuerentlastung ebenso wie einer Steuerbelastung. Für Differenzen, die schon aus den Einzelabschlüssen oder der Handelsbilanz II stammen, gilt dagegen § 274 HGB mit seinem Wahlrecht für einen Überhang aktiver latenter Steuern.

Welcher Steuersatz gilt für latente Steuern ab 2028?

Der Satz, der im Jahr des Abbaus der Differenz für die betroffene Gesellschaft gilt (§ 274 Abs. 2 HGB). Weil die Körperschaftsteuer nach § 23 KStG von 15 % bis 2027 jährlich um einen Punkt auf 10 % ab 2032 sinkt, liegt der kombinierte Satz bei einem Hebesatz von 400 % zwischen 29,825 % und 24,55 %. Differenzen, die sich erst nach 2027 abbauen, sind daher mit niedrigeren Sätzen zu bewerten.

Werden latente Steuern auf Beteiligungen an Tochterunternehmen gebildet?

Nein. Differenzen zwischen dem steuerlichen Wert einer Beteiligung an einem Tochter-, Gemeinschafts- oder assoziierten Unternehmen und dem Nettovermögen, das im Konzernabschluss dafür steht, bleiben nach § 306 Satz 4 HGB unberücksichtigt. Das gilt auch für die Fortschreibung nach der Equity-Methode.

Müssen latente Steuern abgezinst werden?

Nein. § 274 Abs. 2 Satz 1 HGB, auf den § 306 HGB verweist, schreibt ausdrücklich vor, dass die Beträge nicht abzuzinsen sind — auch wenn sich eine Differenz erst in vielen Jahren abbaut. Der zeitliche Verlauf wirkt sich nur über den Steuersatz des jeweiligen Abbaujahres aus.

Was muss im Konzernanhang zu latenten Steuern stehen?

Die Differenzen und steuerlichen Verlustvorträge, aus denen die latenten Steuern stammen, und die Steuersätze, mit denen sie bewertet sind (§ 314 Abs. 1 Nr. 21 HGB). Werden passive latente Steuern angesetzt, kommen die Salden zum Jahresende und ihre Veränderungen im Jahr hinzu (Nr. 22), außerdem Angaben zur Mindeststeuer nach Nr. 22a.

Quellen und Rechtsstand

Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.

  • § 306 HGB — Latente Steuern aus Konsolidierungsmaßnahmen und Ausnahmen
  • § 274 HGB — Bewertung mit dem Satz im Zeitpunkt des Abbaus, keine Abzinsung
  • § 314 HGB — Anhangangaben zu latenten Steuern, Abs. 1 Nr. 21 bis 22a
  • § 23 KStG — Körperschaftsteuersatz 15 % bis 2027, danach schrittweise 10 % ab 2032
  • § 11 GewStG — Steuermesszahl 3,5 %
  • § 4 SolZG 1995 — Solidaritätszuschlag 5,5 %

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