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Glossar

Begriffe der Konzernrechnungslegung: das Glossar zum Konzernabschluss nach HGB

Wer zum ersten Mal einen Konzernabschluss aufstellt oder liest, begegnet vielen Begriffen, die es im Einzelabschluss nicht gibt. Dieses Glossar erklärt die wichtigsten in kurzen, eigenständigen Absätzen, jeweils mit der Fundstelle im HGB, und stellt am Ende Begriffspaare gegenüber, die häufig verwechselt werden.

Stand: 2026-10-22

Grundbegriffe

Konzern

Eine Gruppe rechtlich selbständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung oder Beherrschung durch ein Mutterunternehmen. Der Konzern selbst hat keine eigene Rechtspersönlichkeit; er ist eine wirtschaftliche Einheit, für die das HGB einen eigenen Abschluss verlangt.

Mutterunternehmen

Das Unternehmen, das auf ein oder mehrere andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann (§ 290 Abs. 1 HGB). Ist es eine Kapitalgesellschaft oder eine Gesellschaft im Sinn des § 264a HGB mit Sitz im Inland, trifft es die Pflicht zur Konzernrechnungslegung.

Tochterunternehmen

Ein Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen beherrschenden Einfluss ausüben kann — etwa durch die Mehrheit der Stimmrechte, ein Recht zur Bestellung der Mehrheit der Organmitglieder oder einen Beherrschungsvertrag (§ 290 Abs. 2 HGB).

Einheitsgrundsatz

Der Leitgedanke des § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB: Der Konzernabschluss zeigt die Lage der einbezogenen Unternehmen so, als wären sie insgesamt ein einziges Unternehmen. Aus ihm folgen alle Eliminierungen von Beziehungen innerhalb der Gruppe.

Befreiender Konzernabschluss

Der Konzernabschluss eines übergeordneten Mutterunternehmens, der ein Zwischen-Mutterunternehmen von der eigenen Aufstellungspflicht befreit, wenn die Voraussetzungen der §§ 291 oder 292 HGB erfüllt sind. Der eigene Abschluss eines solchen Zwischen-Mutterunternehmens wird auch Teilkonzernabschluss genannt.

Verbundene Unternehmen

Unternehmen, die zueinander im Verhältnis von Mutter- und Tochterunternehmen nach § 290 HGB stehen; Töchter derselben Mutter sind auch untereinander verbunden (§ 271 Abs. 2 HGB). Im Einzelabschluss werden Forderungen und Beteiligungen gegenüber verbundenen Unternehmen gesondert ausgewiesen.

Kreis, Stichtag und Vorbereitung

Konsolidierungskreis

Die Unternehmen, die in den Konzernabschluss eingehen. Grundsätzlich sind es die Mutter und alle Töchter ohne Rücksicht auf Sitz und Rechtsform (§ 294 Abs. 1 HGB); im weiteren Sinn gehören anteilmäßig einbezogene und nach der Equity-Methode bewertete Unternehmen dazu.

Einbeziehungswahlrecht

Die Möglichkeit, eine Tochter aus einem der Gründe des § 296 HGB nicht zu konsolidieren — etwa wegen untergeordneter Bedeutung oder weil die Anteile nur zum Weiterverkauf gehalten werden. Der Verzicht ist im Konzernanhang zu begründen.

Handelsbilanz II

Der an die Ansatz- und Bewertungsregeln des Konzerns angepasste Einzelabschluss einer Gesellschaft (§§ 300 Abs. 2, 308 HGB). Bei ausländischen Töchtern ist sie zugleich der Schritt, in dem nach deutschem Recht bilanziert und anschließend in Euro umgerechnet wird.

Summenabschluss

Die Addition der Handelsbilanzen II aller voll einbezogenen Gesellschaften, Posten für Posten (§ 300 Abs. 1 HGB). Er ist der Ausgangspunkt aller Konsolidierungsbuchungen und enthält die Innenbeziehungen noch doppelt.

Zwischenabschluss

Ein Abschluss einer Tochter auf den Konzernstichtag, wenn ihr eigener Stichtag mehr als drei Monate davor liegt (§ 299 Abs. 2 HGB). Er wird nur für die Konsolidierung erstellt und ersetzt nicht den Jahresabschluss der Tochter.

Erst-, Folge- und Endkonsolidierung

Die Erstkonsolidierung erfasst eine Tochter zum ersten Mal, bezogen auf den Tag, an dem sie Tochter geworden ist (§ 301 Abs. 2 HGB). In der Folgekonsolidierung werden die Werte fortgeschrieben. Die Endkonsolidierung nimmt eine Tochter bei ihrem Ausscheiden aus dem Kreis heraus und ermittelt das Abgangsergebnis aus Konzernsicht.

Kettenkonsolidierung

Ein Verfahren für mehrstufige Konzerne, bei dem zuerst die Enkel in die Töchter und dann diese in die Mutter konsolidiert werden. Die Alternative ist die Simultankonsolidierung aller Ebenen in einem Schritt mit durchgerechneten Anteilen.

Die Konsolidierungsschritte

Kapitalkonsolidierung

Die Verrechnung des Beteiligungsbuchwerts der Mutter mit dem anteiligen Eigenkapital der Tochter (§ 301 HGB). Das HGB verlangt dafür die Neubewertungsmethode: Das Eigenkapital wird auf Basis der Zeitwerte aller Vermögensgegenstände und Schulden zum Erwerbszeitpunkt angesetzt.

Stille Reserven und stille Lasten

Der Unterschied zwischen Zeitwert und Buchwert eines Vermögensgegenstands oder einer Schuld der Tochter zum Erwerbszeitpunkt. Sie werden bei der Erstkonsolidierung aufgedeckt, mit latenten Steuern belegt und in den Folgejahren wie der zugrunde liegende Posten fortgeführt.

Geschäfts- oder Firmenwert

Der Betrag, um den der Kaufpreis den Anteil der Mutter am neubewerteten Eigenkapital übersteigt (§ 301 Abs. 3 HGB). Er wird planmäßig abgeschrieben, ersatzweise über zehn Jahre, wenn sich die Nutzungsdauer nicht verlässlich schätzen lässt (§ 309 Abs. 1 i. V. m. § 253 Abs. 3 HGB).

Passiver Unterschiedsbetrag

Der umgekehrte Fall: Der Kaufpreis liegt unter dem anteiligen neubewerteten Eigenkapital. Der Betrag steht nach dem Eigenkapital und darf nur unter den Voraussetzungen des § 309 Abs. 2 HGB ergebniswirksam aufgelöst werden.

Nicht beherrschende Anteile

Der Anteil anderer Gesellschafter am Eigenkapital und am Ergebnis einer nicht vollständig gehaltenen Tochter (§ 307 HGB). Umgangssprachlich ist von Minderheitenanteilen die Rede, § 307 HGB selbst ist mit „Anteile anderer Gesellschafter“ überschrieben; in der Bilanz stehen sie gesondert innerhalb des Konzerneigenkapitals.

Schuldenkonsolidierung

Das Weglassen von Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Abgrenzungsposten zwischen den einbezogenen Unternehmen (§ 303 HGB). Sie ist erfolgsneutral, solange beide Seiten gleich hoch sind.

Aufrechnungsdifferenz

Ein Unterschied zwischen konzerninterner Forderung und Verbindlichkeit. Unecht ist er bei zeitlichen Verschiebungen und Buchungsfehlern, echt, wenn ihn die Bilanzierungsregeln verursachen; nur echte Differenzen verändern das Konzernergebnis.

Zwischenergebnis

Gewinn oder Verlust, der im Buchwert eines Vermögensgegenstands aus einer Lieferung innerhalb der Gruppe steckt, solange er die Gruppe nicht verlassen hat. Er wird nach § 304 HGB eliminiert, sodass der Gegenstand mit Konzern-Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet ist.

Aufwands- und Ertragskonsolidierung

Die Verrechnung von Erträgen und Aufwendungen aus Lieferungen und Leistungen zwischen den einbezogenen Unternehmen in der Konzern-GuV (§ 305 HGB). Dazu zählen Innenumsätze, Konzernzinsen, Umlagen, Ausschüttungen und Ergebnisabführungen.

Latente Steuern im Konzern

Steuerposten auf Differenzen zwischen Konzernwerten und Steuerwerten, die durch Konsolidierungsmaßnahmen entstehen und sich später abbauen (§ 306 HGB). Anders als im Einzelabschluss sind aktive und passive Posten anzusetzen; Firmenwert und Beteiligungsdifferenzen sind ausgenommen.

Beteiligungen ohne Beherrschung

Gemeinschaftsunternehmen

Ein Unternehmen, das ein einbezogenes Unternehmen gemeinsam mit mindestens einem Unternehmen außerhalb des Konzerns führt. Es wird wahlweise anteilmäßig konsolidiert oder nach der Equity-Methode bewertet.

Quotenkonsolidierung

Die anteilmäßige Einbeziehung eines Gemeinschaftsunternehmens entsprechend dem Kapitalanteil der Gruppe (§ 310 HGB). Vermögen, Schulden, Aufwendungen und Erträge gehen nur in dieser Höhe ein; nicht beherrschende Anteile entstehen nicht.

Assoziiertes Unternehmen

Ein nicht einbezogenes Unternehmen, an dem eine Beteiligung besteht und auf dessen Geschäfts- und Finanzpolitik maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird (§ 311 Abs. 1 HGB). Der maßgebliche Einfluss wird ab einem Fünftel der Stimmrechte vermutet.

Equity-Methode

Die Bewertung einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen mit einem jährlich fortgeschriebenen Wert: plus Anteil am Ergebnis, minus Ausschüttungen, minus Abschreibung eines im Kaufpreis enthaltenen Unterschiedsbetrags (§ 312 HGB). Ihr Ergebnis steht als eigener Posten in der Konzern-GuV.

Beteiligung

Anteile an einem anderen Unternehmen, die dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung dienen sollen; bei mehr als einem Fünftel des Nennkapitals wird das vermutet (§ 271 Abs. 1 HGB). Ohne maßgeblichen Einfluss bleibt sie im Konzern mit den Anschaffungskosten stehen.

Berichte, Werkzeuge und Verfahren

Konzernanhang

Der erläuternde Teil des Konzernabschlusses mit Methoden, Anteilsbesitz, Postenerläuterungen und sonstigen Pflichtangaben nach §§ 313 und 314 HGB. Größenabhängige Erleichterungen gibt es für ihn nicht.

Konzernlagebericht

Der Bericht über Geschäftsverlauf, Lage, voraussichtliche Entwicklung, Chancen und Risiken des Konzerns nach § 315 HGB, konkretisiert durch DRS 20. Er ist kein Teil des Konzernabschlusses, wird aber mit ihm aufgestellt, geprüft und offengelegt.

Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel

Pflichtbestandteile jedes HGB-Konzernabschlusses (§ 297 Abs. 1 HGB). Die Kapitalflussrechnung zeigt Zahlungsströme nach Tätigkeitsbereichen, der Eigenkapitalspiegel die Entwicklung des Konzerneigenkapitals getrennt nach Mutter und anderen Gesellschaftern; DRS 21 und DRS 22 regeln die Einzelheiten.

Konsolidierungstableau

Eine Arbeitstabelle, die je Posten die Spalten der einzelnen Gesellschaften, ihre Summe, die Konsolidierungsbuchungen und den Konzernwert nebeneinander zeigt. Sie macht nachvollziehbar, wie jede Konzernzahl aus den Einzelabschlüssen entsteht.

Konsolidierungsjournal

Die Liste aller Konsolidierungsbuchungen mit Betrag, betroffenen Posten und Begründung. Weil der Konzernabschluss jedes Jahr neu aus den Einzelabschlüssen entsteht, ist das Journal die wichtigste Grundlage für Folgejahre und für die Prüfung.

Billigung

Die Zustimmung des zuständigen Organs zum aufgestellten und geprüften Konzernabschluss — bei der GmbH durch die Gesellschafter (§ 46 Nr. 1b GmbHG), bei der AG durch den Aufsichtsrat. Ein Konzernabschluss wird gebilligt, nicht festgestellt.

DRS

Deutsche Rechnungslegungs Standards des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee. Werden sie vom Bundesministerium der Justiz bekannt gemacht und beachtet, wird vermutet, dass die Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung eingehalten sind (§ 342q Abs. 2 HGB).

Begriffspaare, die oft verwechselt werden

Häufig verwechselte Begriffe der Konzernrechnungslegung
BegriffspaarDer Unterschied
Konzernabschluss und JahresabschlussDer Jahresabschluss betrifft eine Gesellschaft und ist Grundlage für Steuern und Ausschüttung; der Konzernabschluss fasst die Gruppe zusammen und dient nur der Information.
Bruttomethode und NettomethodeBei der Größenbefreiung nach § 293 HGB: brutto werden Einzelwerte addiert (Grenzen 30 und 60 Mio. €), netto werden Werte nach Konsolidierung verwendet (25 und 50 Mio. €).
Feststellung und BilligungDer Jahresabschluss wird festgestellt und wird damit verbindlich; der Konzernabschluss wird gebilligt, weil aus ihm keine Rechtsfolgen wie eine Gewinnverwendung entstehen.
Tochterunternehmen und BeteiligungEine Tochter wird beherrscht und voll konsolidiert; eine bloße Beteiligung ohne maßgeblichen Einfluss bleibt mit ihren Anschaffungskosten stehen.
Verbundenes und assoziiertes UnternehmenVerbunden sind Mutter und Töchter untereinander; assoziiert ist ein Unternehmen, auf das nur maßgeblicher Einfluss besteht.
Equity-Methode und QuotenkonsolidierungDie Equity-Methode zeigt eine Beteiligung in einem Posten mit fortgeschriebenem Wert; die Quotenkonsolidierung übernimmt Vermögen und Schulden eines Gemeinschaftsunternehmens anteilig in die einzelnen Posten.
Konsolidierungskreis und KonzernZum Konzern gehören alle Töchter; der Konsolidierungskreis kann kleiner sein, wenn Einbeziehungswahlrechte nach § 296 HGB genutzt werden.

So geht es mit konzernabschluss.io

  • Vollkonsolidierung, Quotenkonsolidierung und Equity-Methode, auch mehrstufig; Konzernanhang und Konzernlagebericht
  • Konsolidierungstableau als TSV-Datei für Excel, Konsolidierungsjournal als CSV
  • Töchter in fremder Währung nach § 308a HGB mit Kursen, die Sie eingeben
  • Konzernabschluss einmalig je Geschäftsjahr 7.500 € oder 12.500 €, das Werkzeug für dieses Jahr inklusive

Viele dieser Begriffe begegnen Ihnen in konzernabschluss.io als Arbeitsschritte: Sie legen den Konsolidierungskreis an, erfassen Innenbeziehungen, prüfen die Abstimmungsmatrix und lesen das Ergebnis im Konsolidierungstableau und im Journal. Die Software arbeitet auf den festgeschriebenen Einzelabschlüssen Ihres Arbeitsbereichs.

Häufige Fragen

Was ist ein Konzernabschluss, einfach erklärt?

Ein gemeinsamer Abschluss für eine Mutter und ihre Töchter, der die Gruppe so zeigt, als wäre sie ein einziges Unternehmen. Dafür werden die Einzelabschlüsse addiert und alles herausgerechnet, was nur zwischen den Gesellschaften der Gruppe geschehen ist.

Was bedeutet Konsolidierung?

Das Zusammenfassen mehrerer Einzelabschlüsse zu einem Abschluss unter Wegfall der Beziehungen innerhalb der Gruppe. Dazu gehören Kapital-, Schulden-, Aufwands- und Ertragskonsolidierung sowie die Eliminierung von Zwischenergebnissen, jeweils geregelt in den §§ 300 bis 307 HGB.

Was ist ein Teilkonzernabschluss?

Der Konzernabschluss eines Mutterunternehmens, das selbst Tochter eines übergeordneten Unternehmens ist. Ob er aufgestellt werden muss, hängt davon ab, ob ein befreiender Konzernabschluss des übergeordneten Mutterunternehmens nach §§ 291 oder 292 HGB vorliegt.

Was sind Minderheitenanteile im Konzernabschluss?

Ein gebräuchlicher Ausdruck für die nicht beherrschenden Anteile nach § 307 HGB: der Teil des Eigenkapitals und des Ergebnisses einer Tochter, der nicht der Mutter, sondern anderen Gesellschaftern gehört. Er steht als gesonderter Posten im Konzerneigenkapital und in der Konzern-GuV nach dem Jahresergebnis.

Was ist der Unterschied zwischen Feststellung und Billigung?

Festgestellt wird der Jahresabschluss einer Gesellschaft; damit wird er verbindlich und Grundlage für die Gewinnverwendung. Der Konzernabschluss wird nur gebilligt, weil aus ihm keine Ausschüttung folgt. Beide setzen bei prüfungspflichtigen Abschlüssen eine vorherige Prüfung voraus.

Quellen und Rechtsstand

Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.

  • § 290 HGB — Mutter- und Tochterunternehmen
  • § 271 HGB — Beteiligungen und verbundene Unternehmen
  • § 301 HGB — Kapitalkonsolidierung und Unterschiedsbetrag
  • § 311 HGB — Assoziierte Unternehmen
  • § 342q HGB — Rechnungslegungsgremium und Vermutungswirkung der DRS

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