Konzernabschluss
Konzernabschluss nach HGB erstellen: von den Einzelabschlüssen zur Konzernbilanz
Ein Konzernabschluss zeigt eine Unternehmensgruppe so, als wäre sie ein einziges Unternehmen. Diese Anleitung richtet sich an Geschäftsführung, Finanzleitung und Rechnungswesen von Mutterunternehmen, die den Konzernabschluss zum ersten Mal selbst erstellen oder einen gewachsenen Ablauf neu ordnen wollen. Sie führt durch alle Schritte, nennt die Fristen und rechnet ein Konsolidierungstableau vollständig durch.
Stand: 2026-10-22
Was der Konzernabschluss leistet — und was nicht
Der Grundgedanke steht in § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB: Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen ist so darzustellen, als ob sie insgesamt ein einziges Unternehmen wären. Man spricht von der Einheitstheorie. Ein Konzernabschluss, oft auch konsolidierter Abschluss oder konsolidierter Jahresabschluss genannt, ist deshalb mehr als die Summe der Einzelabschlüsse. Alles, was nur zwischen den Gesellschaften der Gruppe passiert, verschwindet: die Beteiligung der Mutter an der Tochter, Darlehen innerhalb der Gruppe, Lieferungen von einer Gesellschaft an die andere und die Gewinne, die dabei entstanden sind, solange die Ware die Gruppe nicht verlassen hat.
Was der Konzernabschluss nicht ist: Er ist keine Grundlage für Steuern und keine Grundlage für Ausschüttungen. Der Konzern selbst ist keine juristische Person. Steuern zahlt jede Gesellschaft auf Basis ihres eigenen Abschlusses, und was an die Gesellschafter ausgeschüttet werden darf, ergibt sich aus dem Einzelabschluss des Mutterunternehmens. Der Konzernabschluss dient der Information — für Gesellschafter, Banken, Lieferanten, Aufsichtsgremien und die Öffentlichkeit, die ihn im Unternehmensregister einsehen kann.
Ohne Konsolidierung würde eine einfache Addition die Gruppe größer und ertragreicher zeigen, als sie ist. Das Eigenkapital der Tochter stünde doppelt in der Rechnung, einmal als Beteiligung bei der Mutter und einmal als Eigenkapital der Tochter. Ein Darlehen der Mutter an die Tochter erschiene als Forderung und als Schuld zugleich, und ein Umsatz zwischen zwei Gesellschaften würde den Konzernumsatz aufblähen, obwohl kein fremder Kunde etwas gekauft hat.
Die Bestandteile nach § 297 HGB
Der Konzernabschluss folgt den Gliederungsregeln für große Kapitalgesellschaften (§ 298 Abs. 1 HGB), ergänzt um Posten, die es nur im Konzern gibt.
| Bestandteil | Rechtsgrundlage | Was hineingehört |
|---|---|---|
| Konzernbilanz | § 298 Abs. 1 i. V. m. § 266 HGB | Gliederung der großen Kapitalgesellschaft, zusätzlich Geschäfts- oder Firmenwert, Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung, nicht beherrschende Anteile und Beteiligungen an assoziierten Unternehmen |
| Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung | § 298 Abs. 1 i. V. m. § 275 HGB | Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren; Anteil anderer Gesellschafter am Ergebnis (§ 307 Abs. 2) und Ergebnis aus assoziierten Unternehmen (§ 312 Abs. 4) gesondert |
| Konzernanhang | §§ 313, 314 HGB | Methoden, Konsolidierungskreis, Anteilsbesitz, Erläuterungen zu Posten, sonstige Pflichtangaben |
| Kapitalflussrechnung | § 297 Abs. 1 HGB, konkretisiert durch DRS 21 | Zahlungsströme aus laufender Geschäftstätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit |
| Eigenkapitalspiegel | § 297 Abs. 1 HGB, konkretisiert durch DRS 22 | Entwicklung des Konzerneigenkapitals, getrennt nach Mutter und nicht beherrschenden Anteilen |
| Segmentberichterstattung | § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB (freiwillig), DRS 28 | Ergebnisse und Vermögen je Geschäftsbereich oder Region |
| Konzernlagebericht | § 315 HGB, konkretisiert durch DRS 20 | Geschäftsverlauf, Lage, Prognose, Chancen und Risiken des Konzerns — kein Teil des Abschlusses, aber zusammen mit ihm aufzustellen |
Der Ablauf in neun Schritten
- Schritt 1 — Pflicht prüfen: Besteht ein Mutter-Tochter-Verhältnis mit beherrschendem Einfluss (§ 290 HGB)? Greift die größenabhängige Befreiung (§ 293 HGB) oder ein befreiender Konzernabschluss eines übergeordneten Mutterunternehmens (§§ 291, 292 HGB)?
- Schritt 2 — Konsolidierungskreis festlegen: Alle Tochterunternehmen sind einzubeziehen, unabhängig von Sitz und Rechtsform (§ 294 Abs. 1 HGB), soweit kein Einbeziehungswahlrecht nach § 296 HGB genutzt wird. Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen werden gesondert behandelt (§§ 310–312 HGB).
- Schritt 3 — Konzernrichtlinie aufsetzen: einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, eine gemeinsame Zuordnung der Konten zur Konzerngliederung, Meldetermine und ein Verfahren, mit dem die Gesellschaften ihre Innenbeziehungen vor dem Stichtag gegenseitig bestätigen.
- Schritt 4 — Unterlagen einsammeln: Die Tochterunternehmen müssen Jahresabschlüsse, Lageberichte, Prüfungsberichte und gegebenenfalls Zwischenabschlüsse unverzüglich einreichen (§ 294 Abs. 3 HGB).
- Schritt 5 — Handelsbilanz II erstellen: Jeder Einzelabschluss wird an die Ansatz- und Bewertungsregeln des Konzerns angepasst (§ 300 Abs. 2, § 308 HGB). Bei Gesellschaften mit fremder Währung kommt die Umrechnung nach § 308a HGB dazu.
- Schritt 6 — Summenbilanz und Summen-GuV bilden: Die angepassten Abschlüsse werden Posten für Posten addiert (§ 300 Abs. 1 HGB).
- Schritt 7 — Konsolidieren: Kapitalkonsolidierung (§ 301), Schuldenkonsolidierung (§ 303), Zwischenergebniseliminierung (§ 304), Aufwands- und Ertragskonsolidierung (§ 305), latente Steuern (§ 306) und Anteile anderer Gesellschafter (§ 307); für Gemeinschafts- und assoziierte Unternehmen die anteilmäßige Konsolidierung oder die Equity-Methode.
- Schritt 8 — Abschluss ableiten und abstimmen: Konzernbilanz, Konzern-GuV, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalspiegel, Konzernanhang und Konzernlagebericht aus derselben Datenbasis erstellen und gegeneinander abstimmen.
- Schritt 9 — Aufstellen, prüfen, billigen, offenlegen: Unterzeichnung durch die gesetzlichen Vertreter (§ 298 Abs. 1 i. V. m. § 245 HGB), Prüfung durch den Abschlussprüfer (§ 316 Abs. 2 HGB), Billigung durch das zuständige Organ und Übermittlung an das Unternehmensregister (§ 325 Abs. 3 HGB).
Rechenbeispiel: vom Summenabschluss zur Konzernbilanz
Ein bewusst kleines Beispiel mit zwei Gesellschaften zeigt, wie aus der Summenbilanz Buchung für Buchung die Konzernbilanz wird.
Annahmen: Die H GmbH hat die T GmbH selbst gegründet und hält 100 % der Anteile; der Beteiligungsbuchwert von 300.000 € entspricht dem eingezahlten gezeichneten Kapital der T. Die Rücklagen der T von 250.000 € sind erst nach der Gründung entstanden. H hat der T ein Darlehen über 200.000 € gewährt. Außerdem hat H im Geschäftsjahr Waren für 100.000 € an T verkauft, die H selbst 80.000 € gekostet haben; am Stichtag liegen alle diese Waren noch bei T auf Lager. Für latente Steuern wird vereinfachend ein Steuersatz von 30 % angenommen. Alle Beträge in Euro.
| Posten | H GmbH | T GmbH | Summenbilanz | Konsolidierung | Konzernbilanz |
|---|---|---|---|---|---|
| Beteiligung an der T GmbH | 300.000 | — | 300.000 | −300.000 | 0 |
| Ausleihung an die T GmbH | 200.000 | — | 200.000 | −200.000 | 0 |
| Sachanlagen | 1.000.000 | 600.000 | 1.600.000 | — | 1.600.000 |
| Vorräte | 500.000 | 300.000 | 800.000 | −20.000 | 780.000 |
| Guthaben bei Kreditinstituten | 400.000 | 100.000 | 500.000 | — | 500.000 |
| Aktive latente Steuern | — | — | — | +6.000 | 6.000 |
| Summe Aktiva | 2.400.000 | 1.000.000 | 3.400.000 | −514.000 | 2.886.000 |
| Gezeichnetes Kapital | 500.000 | 300.000 | 800.000 | −300.000 | 500.000 |
| Rücklagen und Ergebnis | 1.100.000 | 250.000 | 1.350.000 | −14.000 | 1.336.000 |
| Verbindlichkeiten gegenüber der H GmbH | — | 200.000 | 200.000 | −200.000 | 0 |
| Übrige Verbindlichkeiten | 800.000 | 250.000 | 1.050.000 | — | 1.050.000 |
| Summe Passiva | 2.400.000 | 1.000.000 | 3.400.000 | −514.000 | 2.886.000 |
Die drei Konsolidierungsbuchungen des Beispiels
- Kapitalkonsolidierung: Gezeichnetes Kapital der T 300.000 € an Beteiligung an der T GmbH 300.000 €. Weil H die T gegründet und das Kapital zum Nennwert eingezahlt hat, entsteht kein Unterschiedsbetrag. Die später erwirtschafteten Rücklagen der T von 250.000 € gehören dem Konzern und bleiben im Konzerneigenkapital.
- Schuldenkonsolidierung: Verbindlichkeiten gegenüber der H GmbH 200.000 € an Ausleihung an die T GmbH 200.000 €. In der Konzern-GuV werden zusätzlich die Zinsen auf dieses Darlehen gegeneinander aufgerechnet, weil aus Sicht des Konzerns niemand Zinsen an einen Fremden gezahlt hat.
- Zwischenergebniseliminierung: Rücklagen und Ergebnis 20.000 € an Vorräte 20.000 €. Im Konzern stehen die Waren mit ihren Konzern-Anschaffungskosten von 80.000 € statt mit 100.000 €. Weil die T die Vorräte steuerlich mit 100.000 € führt, entsteht eine aktive latente Steuer: Aktive latente Steuern 6.000 € an Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 6.000 €. In der Konzern-GuV wird zudem der Innenumsatz von 100.000 € mit dem zugehörigen Aufwand verrechnet.
- Ergebnis: Das Konzerneigenkapital beträgt 1.836.000 € statt 2.150.000 € in der Summenbilanz. Die Differenz von 314.000 € besteht aus der weggefallenen Beteiligung von 300.000 € und dem Zwischengewinn nach Steuern von 14.000 €. Die Bilanzsumme sinkt von 3.400.000 € auf 2.886.000 €.
Handelsbilanz II, Stichtag und Konzernrichtlinie
Die Einzelabschlüsse der Gesellschaften folgen jeweils eigenen Entscheidungen: Eine Tochter schreibt Maschinen degressiv ab, die Mutter linear; eine bewertet Vorräte mit Durchschnittspreisen, die andere nach dem Fifo-Verfahren. Für den Konzernabschluss sind die übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden nach den Bewertungsmethoden einheitlich zu bewerten, die für den Jahresabschluss des Mutterunternehmens gelten (§ 308 Abs. 1 HGB). Ansatzwahlrechte dürfen im Konzern neu ausgeübt werden, unabhängig davon, wie die Gesellschaft sie im eigenen Abschluss ausgeübt hat (§ 300 Abs. 2 HGB). Die angepasste Fassung heißt Handelsbilanz II. Von der Anpassung darf nur abgesehen werden, wenn die Auswirkungen von untergeordneter Bedeutung sind (§ 308 Abs. 2 Satz 3 HGB).
Der Konzernabschluss wird auf den Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens aufgestellt (§ 299 Abs. 1 HGB). Die Töchter sollen auf denselben Tag abschließen. Liegt der Stichtag einer Tochter mehr als drei Monate vor dem Konzernstichtag, ist ein Zwischenabschluss nötig (§ 299 Abs. 2 HGB); bei bis zu drei Monaten Abstand genügt es, Vorgänge von besonderer Bedeutung aus der Zwischenzeit zu berücksichtigen oder im Konzernanhang anzugeben (§ 299 Abs. 3 HGB).
In der Praxis spart eine schriftliche Konzernrichtlinie die meiste Zeit. Sie legt fest, welche Konten auf welche Konzernposten gehen, welche Bewertungsmethoden gelten, bis wann welche Gesellschaft liefert und wie Innenbeziehungen gemeldet werden — am besten je Gegenpartei mit Betrag und Konto, damit beide Seiten vor dem Konsolidieren übereinstimmen. Die Konzernabschlüsse der Folgejahre müssen dieselben Konsolidierungsmethoden verwenden (§ 297 Abs. 3 Satz 2 HGB); Abweichungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig und im Konzernanhang zu begründen.
Fristen vom Stichtag bis zur Offenlegung
| Schritt | Frist | Rechtsgrundlage | Beispiel |
|---|---|---|---|
| Aufstellung von Konzernabschluss und Konzernlagebericht | in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahrs; bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften vier Monate | § 290 Abs. 1 HGB | bis 31.05.2026 |
| Prüfung durch den Abschlussprüfer | vor der Billigung; ohne Prüfung keine Billigung | § 316 Abs. 2 HGB | zwischen Aufstellung und Billigung |
| Billigung durch die Gesellschafter | entsprechend der Frist für die Feststellung: erste acht Monate, ist die Mutter selbst eine kleine GmbH, elf Monate | § 46 Nr. 1b, § 42a Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 GmbHG | bis 31.08.2026 (bei elf Monaten 30.11.2026) |
| Offenlegung im Unternehmensregister | spätestens ein Jahr nach dem Stichtag; bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften längstens vier Monate | § 325 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1a und Abs. 4 HGB | bis 31.12.2026 |
Typische Fehlerquellen beim ersten Konzernabschluss
- Innenbeziehungen werden erst nach dem Stichtag abgestimmt — dann sind Differenzen zwischen Forderung und Verbindlichkeit schwer zu klären.
- Der Zeitpunkt der Erstkonsolidierung wird falsch gewählt; maßgeblich ist grundsätzlich der Tag, an dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist (§ 301 Abs. 2 HGB).
- Aufgedeckte stille Reserven werden in den Folgejahren nicht abgeschrieben, obwohl sie abnutzbares Anlagevermögen betreffen.
- Zwischengewinne aus Vorjahresbeständen werden vergessen; sie wirken im Jahr des Verkaufs an Dritte auf das Konzernergebnis.
- Ausschüttungen einer Tochter an die Mutter werden nicht eliminiert und stehen damit doppelt im Konzernergebnis.
- Nicht beherrschende Anteile erhalten keinen Anteil am laufenden Ergebnis oder an aufgedeckten stillen Reserven.
- Bei Zukäufen oder Verkäufen im Geschäftsjahr fehlen Angaben, mit denen sich der neue Konzernabschluss sinnvoll mit dem vorherigen vergleichen lässt (§ 294 Abs. 2 HGB).
So geht es mit konzernabschluss.io
- Prüfung der größenabhängigen Befreiung nach § 293 HGB an beiden Stichtagen, Einbeziehungswahlrechte je Gesellschaft dokumentiert
- Vollkonsolidierung, Quotenkonsolidierung (§ 310) und Equity-Methode (§§ 311–312)
- Konsolidierungsjournal mit Begründung und Paragraph je Buchung, Konsolidierungstableau als TSV-Datei für Excel, Journal als CSV
- Konzernbilanz, Konzern-GuV, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalspiegel, Konzernanhang und Konzernlagebericht als PDF, dazu die Layout-XML für das Unternehmensregister
- Auch mehrstufige Konzerne und Töchter in fremder Währung (§ 308a HGB, Kurse als Ihre Eingabe); nicht enthalten sind IFRS-Konzernabschlüsse und Konzerne nach dem Publizitätsgesetz
- Der fertige Konzernabschluss einmalig je Konzern-Geschäftsjahr 7.500 € (mittelgroß) oder 12.500 € (groß), das Konsolidierungswerkzeug für dieses Jahr inklusive; die Einrichtung ist kostenlos
konzernabschluss.io erstellt den Konzernabschluss aus den festgeschriebenen Einzelabschlüssen der Gesellschaften, die in demselben Arbeitsbereich geführt werden. Sie legen den Konzern an, wählen Mutter und Töchter, erfassen Beteiligungsquoten und Innenbeziehungen; die Konsolidierungsbuchungen laufen danach deterministisch durch. Jede deutsche einbezogene Gesellschaft braucht dafür ihren Jahresabschluss auf der Plattform; Töchter in fremder Währung erfassen Sie mit ihren Abschlusszahlen und Kursen.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Konzernabschluss und Jahresabschluss?
Der Jahresabschluss betrifft eine einzelne Gesellschaft und ist Grundlage für Steuern und Ausschüttungen. Der Konzernabschluss fasst Mutter und Töchter zusammen und stellt sie dar, als wären sie ein einziges Unternehmen; Beziehungen innerhalb der Gruppe werden herausgerechnet. Er dient nur der Information und ersetzt die Jahresabschlüsse der Gesellschaften nicht.
Ist ein konsolidierter Jahresabschluss dasselbe wie ein Konzernabschluss?
Im allgemeinen Sprachgebrauch ja. Das HGB spricht vom Konzernabschluss, die EU-Bilanzrichtlinie und viele englischsprachige Quellen vom konsolidierten Abschluss. Gemeint ist in beiden Fällen der zusammengefasste Abschluss einer Unternehmensgruppe nach Eliminierung der Innenbeziehungen.
Wer muss einen Konzernabschluss aufstellen?
Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland, die auf ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (§ 290 HGB), sowie Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (§ 264a HGB). Die Pflicht entfällt unter anderem, wenn die Gruppe die Schwellen des § 293 HGB an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen nicht überschreitet. Für andere Rechtsformen gelten die deutlich höheren Grenzen des Publizitätsgesetzes.
Bis wann muss der Konzernabschluss aufgestellt sein?
In den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Jahr, bei einem Stichtag 31.12. also bis zum 31.05. des Folgejahres (§ 290 Abs. 1 HGB). Kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen haben vier Monate. Offengelegt werden muss spätestens ein Jahr nach dem Stichtag.
Muss der Konzernabschluss geprüft werden?
Ja. Konzernabschluss und Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen; ohne Prüfung kann der Konzernabschluss nicht gebilligt werden (§ 316 Abs. 2 HGB). Eine Befreiung für kleine Konzerne gibt es dabei nicht — wer nach § 293 HGB befreit ist, muss gar keinen Konzernabschluss aufstellen.
Darf ein Konzernabschluss nach IFRS statt nach HGB aufgestellt werden?
Kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen müssen ihn nach den in der EU übernommenen IFRS aufstellen (§ 315e Abs. 1 und 2 HGB). Alle anderen dürfen IFRS wählen, müssen die Standards dann aber vollständig befolgen (§ 315e Abs. 3 HGB). Ohne diese Wahl gilt das HGB.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 290 HGB — Pflicht zur Aufstellung, beherrschender Einfluss, Fünf-Monats-Frist
- § 297 HGB — Bestandteile des Konzernabschlusses und Einheitsgrundsatz
- § 299 HGB — Stichtag und Zwischenabschluss bei mehr als drei Monaten Abstand
- § 308 HGB — Einheitliche Bewertung im Konzernabschluss
- § 316 HGB — Prüfungspflicht für Konzernabschluss und Konzernlagebericht
- § 325 HGB — Offenlegung, Abs. 3 für den Konzernabschluss
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