Konzernanhang
Konzernanhang und Konzernlagebericht: die Pflichtangaben der §§ 313 bis 315 HGB als Checkliste
Konzernanhang und Konzernlagebericht machen aus Zahlen einen verständlichen Abschluss — und sie sind die Teile, in denen beim ersten Konzernabschluss am häufigsten etwas fehlt. Diese Seite fasst alle wesentlichen Pflichtangaben mit Fundstelle in einer Checkliste zusammen, nennt die wenigen Ausnahmen und erklärt, wie der Konzernlagebericht aufgebaut ist und geprüft wird.
Stand: 2026-10-22
Wie der Konzernanhang aufgebaut ist
Der Konzernanhang ist ein Pflichtbestandteil des Konzernabschlusses (§ 297 Abs. 1 HGB). Er hat drei Quellen. § 313 Abs. 1 HGB verlangt die Angaben zu einzelnen Posten von Konzernbilanz und Konzern-GuV in der Reihenfolge der Posten, die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie jede Abweichung von Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden mit ihrem Einfluss auf die Lage des Konzerns. § 313 Abs. 2 HGB regelt den Beteiligungsbesitz, § 314 HGB die sonstigen Pflichtangaben.
Dazu kommen Angaben, die an anderer Stelle des Gesetzes verlangt werden: die Begründung für nicht einbezogene Töchter (§ 296 Abs. 3), Angaben zur Vergleichbarkeit bei Änderungen des Konsolidierungskreises (§ 294 Abs. 2), die Erläuterung des Unterschiedsbetrags aus der Kapitalkonsolidierung (§ 301 Abs. 3 Satz 2), Abweichungen von der einheitlichen Bewertung (§ 308) und die Angaben zur Equity-Methode (§ 312). Über § 313 Abs. 4 HGB gehört auch der Anlagenspiegel nach § 284 Abs. 3 HGB in den Konzernanhang.
Checkliste: Pflichtangaben im Konzernanhang
| Angabe | Fundstelle | Hinweis |
|---|---|---|
| Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden | § 313 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 | je Posten, einschließlich Ausübung von Wahlrechten |
| Abweichungen von Methoden und ihr Einfluss | § 313 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 | Einfluss auf die Lage gesondert darstellen |
| Konsolidierungsmethoden, Abweichungen vom Vorjahr | § 297 Abs. 3 Satz 4 und 5 | nur in Ausnahmefällen zulässig, begründen |
| Änderungen des Konsolidierungskreises | § 294 Abs. 2 | so, dass ein Vorjahresvergleich möglich ist |
| Nicht einbezogene Tochterunternehmen | § 296 Abs. 3 | Begründung des Verzichts |
| Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung | § 301 Abs. 3 Satz 2 | Posten und wesentliche Änderungen erläutern |
| Equity-Methode | § 312 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 | Unterschiedsbetrag, Firmenwert, nicht angepasste Bewertung |
| Konzern-Anlagenspiegel, Fremdkapitalzinsen in Herstellungskosten | § 313 Abs. 4 i. V. m. § 284 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 | Entwicklung jedes Postens des Anlagevermögens |
| Anteilsbesitz an Tochterunternehmen | § 313 Abs. 2 Nr. 1 | Name, Sitz, Kapitalanteil, Grund der Einbeziehung; auch für nicht einbezogene |
| Assoziierte und anteilmäßig einbezogene Unternehmen | § 313 Abs. 2 Nr. 2 und 3 | Name, Sitz, Anteil; Anwendung des § 311 Abs. 2 begründen |
| Sonstige Beteiligungen | § 313 Abs. 2 Nr. 4 | mit Eigenkapital und letztem Ergebnis |
| Unbeschränkt haftende Beteiligungen | § 313 Abs. 2 Nr. 6 | Name, Sitz, Rechtsform |
| Größter und kleinster übergeordneter Konzernkreis | § 313 Abs. 2 Nr. 7 und 8 | nur wenn die Mutter selbst Tochter ist |
| Verbindlichkeiten über fünf Jahre und gesicherte Verbindlichkeiten | § 314 Abs. 1 Nr. 1 | mit Art und Form der Sicherheiten |
| Außerbilanzielle Geschäfte und sonstige finanzielle Verpflichtungen | § 314 Abs. 1 Nr. 2 und 2a | Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber nicht einbezogenen Töchtern gesondert |
| Haftungsverhältnisse | § 298 Abs. 1 i. V. m. § 268 Abs. 7; § 314 Abs. 1 Nr. 19 | mit Gründen für die Einschätzung des Risikos |
| Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen und Märkten | § 314 Abs. 1 Nr. 3 | entfällt bei freiwilliger Segmentberichterstattung (§ 314 Abs. 2) |
| Arbeitnehmer nach Gruppen | § 314 Abs. 1 Nr. 4 | quotal Einbezogene gesondert; Personalaufwand bei Umsatzkostenverfahren |
| Bezüge, Vorschüsse und Kredite der Organmitglieder | § 314 Abs. 1 Nr. 6 | Mutterunternehmen, für Tätigkeit in Mutter und Töchtern |
| Honorar des Konzernabschlussprüfers | § 314 Abs. 1 Nr. 9 | aufgeteilt nach vier Leistungsarten |
| Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen | § 314 Abs. 1 Nr. 13 | zumindest nicht marktübliche, wesentliche Geschäfte |
| Abschreibungszeitraum des Firmenwerts | § 314 Abs. 1 Nr. 20 | Begründung des Zeitraums |
| Latente Steuern und Mindeststeuer | § 314 Abs. 1 Nr. 21, 22, 22a | Ursachen, Steuersätze, Salden |
| Außergewöhnliche und periodenfremde Posten | § 314 Abs. 1 Nr. 23 und 24 | soweit nicht unbedeutend |
| Ereignisse nach dem Stichtag | § 314 Abs. 1 Nr. 25 | Art und finanzielle Auswirkungen |
| Ergebnisverwendung des Mutterunternehmens | § 314 Abs. 1 Nr. 26 | Vorschlag oder Beschluss |
Ausnahmen: wann Angaben entfallen dürfen
- Schutzklausel: Angaben zum Beteiligungsbesitz nach § 313 Abs. 2 HGB dürfen unterbleiben, soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung einem der genannten Unternehmen erhebliche Nachteile zufügen können; die Inanspruchnahme ist anzugeben. Für kapitalmarktorientierte Gruppen gilt das nicht (§ 313 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 HGB).
- Sonstige Beteiligungen und Stimmrechtsbeteiligungen nach § 313 Abs. 2 Nr. 4 und 5 HGB dürfen bei untergeordneter Bedeutung entfallen; Eigenkapital und Ergebnis nach Nr. 4 auch dann, wenn das Unternehmen seinen Abschluss nicht offenlegt.
- Organbezüge: Über § 314 Abs. 3 HGB gilt § 286 Abs. 4 HGB entsprechend — die Gesamtbezüge dürfen unter den dort genannten Voraussetzungen weggelassen werden, wenn sich daraus die Bezüge eines einzelnen Mitglieds ableiten lassen.
- Größenabhängige Erleichterungen, wie sie kleine und mittelgroße Gesellschaften im Einzelabschluss kennen, gibt es für den Konzernanhang nicht. Ein Konzernabschluss folgt grundsätzlich den Regeln für große Kapitalgesellschaften (§ 298 Abs. 1 HGB).
Was in den Konzernlagebericht gehört
- Geschäftsverlauf einschließlich Geschäftsergebnis und Lage des Konzerns, als ausgewogene und umfassende Analyse, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entspricht (§ 315 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HGB)
- Die bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren, erläutert unter Bezug auf die Beträge im Konzernabschluss (Satz 3); nichtfinanzielle Leistungsindikatoren wie Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, soweit sie für das Verständnis von Bedeutung sind (Abs. 3)
- Prognose: voraussichtliche Entwicklung mit den wesentlichen Chancen und Risiken, beurteilt und erläutert, mit Angabe der zugrunde liegenden Annahmen (Abs. 1 Satz 4)
- Risikomanagementziele und -methoden sowie Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken und Risiken aus Zahlungsstromschwankungen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten, soweit für die Beurteilung von Belang (Abs. 2 Nr. 1)
- Forschung und Entwicklung des Konzerns sowie wesentliche Zweigniederlassungen (Abs. 2 Nr. 2 und 3); bei einer AG als Mutter ein Verweis auf die Angaben nach § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG
- Bei Kapitalmarktorientierung zusätzlich die Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems bezogen auf den Konzernrechnungslegungsprozess (Abs. 4) und weitere Angaben nach §§ 315a ff. HGB
Konzernlagebericht in der Praxis: DRS 20 und Prüfung
Wie die Anforderungen des § 315 HGB konkret zu erfüllen sind, beschreibt DRS 20. Wer die vom Bundesministerium der Justiz bekannt gemachten Standards beachtet, für den wird vermutet, dass er die Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung einhält (§ 342q Abs. 2 HGB). DRS 20 verlangt unter anderem einen Prognosezeitraum von mindestens einem Jahr und Aussagen dazu, in welche Richtung und wie stark sich die bedeutsamsten Leistungsindikatoren voraussichtlich verändern. Eine Prognose wie „Wir erwarten eine positive Entwicklung“ genügt dafür nicht.
Der Konzernlagebericht wird zusammen mit dem Konzernabschluss geprüft (§ 316 Abs. 2 HGB). Der Abschlussprüfer prüft, ob er mit dem Konzernabschluss und den Erkenntnissen aus der Prüfung im Einklang steht, ob er insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt und ob Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind (§ 317 Abs. 2 HGB). Zahlen im Lagebericht sollten deshalb unmittelbar aus dem Konzernabschluss stammen und nicht aus einer parallelen Auswertung.
Zusammengefasster Anhang und Lagebericht
Konzernanhang und Anhang des Jahresabschlusses der Mutter dürfen zusammengefasst werden (§ 298 Abs. 2 HGB); für die Lageberichte gilt dasselbe (§ 315 Abs. 5 HGB). Dann müssen Konzernabschluss und Jahresabschluss der Mutter gemeinsam offengelegt werden, und aus dem zusammengefassten Text muss hervorgehen, welche Angaben den Konzern und welche nur die Mutter betreffen. Das spart Doppelarbeit, wenn die Mutter das operative Geschäft trägt. Bei einer reinen Holding sind die Angaben dagegen so verschieden, dass getrennte Fassungen oft übersichtlicher sind.
Typische Lücken beim ersten Konzernanhang
- Der Anteilsbesitz nennt nur die einbezogenen Töchter, nicht aber die nach § 296 HGB weggelassenen
- Die Konsolidierungsmethoden werden nicht beschrieben — etwa Zeitpunkt der Erstkonsolidierung, Behandlung von Unterschiedsbeträgen, Umfang der Zwischenergebniseliminierung
- Der Konzern-Anlagenspiegel zeigt die Werte der Einzelabschlüsse, ohne Firmenwert, aufgedeckte stille Reserven und eliminierte Zwischengewinne
- Die Arbeitnehmerzahl wird nicht nach Gruppen aufgeteilt, quotal einbezogene Gesellschaften fehlen als gesonderte Angabe
- Haftungsverhältnisse gegenüber anderen Konzerngesellschaften werden mit angegeben, obwohl sie im Konzern entfallen
- Der gewählte Abschreibungszeitraum des Firmenwerts wird nicht begründet
So geht es mit konzernabschluss.io
- Konzernanhang mit den Pflichtangaben der §§ 313 und 314 HGB, Anteilsbesitz und Methoden direkt aus dem Konsolidierungskreis, Kreisänderungen nach § 294 Abs. 2 HGB
- Konzern-Anlagenspiegel aus den Anlagenspiegeln der Gesellschaften und den Konsolidierungseffekten; fehlen Daten einer Gesellschaft, zeigt die Software keine unvollständige Tabelle, sondern nennt die fehlenden Gesellschaften
- Konzernlagebericht nach § 315 HGB auf den konsolidierten Zahlen
- Nicht enthalten: ein mit dem Anhang der Mutter zusammengefasster Anhang nach § 298 Abs. 2 HGB
- Ausgabe als PDF und als Layout-XML für das Unternehmensregister; der fertige Konzernabschluss kostet einmalig je Konzern-Geschäftsjahr 7.500 € (mittelgroß) oder 12.500 € (groß)
konzernabschluss.io erstellt Konzernanhang und Konzernlagebericht aus derselben Datenbasis wie Konzernbilanz und Konzern-GuV. Zahlen kommen aus der Konsolidierung, erläuternde Texte werden vorgeschlagen und von Ihnen geprüft. Was sich aus den Daten nicht ableiten lässt, bleibt als offene Pflichtangabe markiert, statt mit erfundenen Werten gefüllt zu werden.
Häufige Fragen
Was muss in den Konzernanhang?
Erläuterungen zu den Posten von Konzernbilanz und Konzern-GuV, die angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden und Abweichungen davon, der Beteiligungsbesitz nach § 313 Abs. 2 HGB, der Konzern-Anlagenspiegel und die sonstigen Pflichtangaben des § 314 HGB. Hinzu kommen Angaben, die einzelne Konsolidierungsvorschriften verlangen, etwa zu nicht einbezogenen Töchtern.
Gibt es für den Konzernanhang Erleichterungen für kleinere Konzerne?
Nein. Wer einen Konzernabschluss aufstellen muss, wendet die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften an (§ 298 Abs. 1 HGB). Kleine Gruppen sind über § 293 HGB in der Regel ganz von der Aufstellung befreit; stellen sie freiwillig einen Konzernabschluss auf, sollten sie sich an denselben Vorgaben orientieren.
Muss der vollständige Anteilsbesitz angegeben werden?
Grundsätzlich ja: Tochterunternehmen, assoziierte und anteilmäßig einbezogene Unternehmen sowie weitere Beteiligungen mit Name, Sitz und Anteil, bei sonstigen Beteiligungen auch mit Eigenkapital und Ergebnis. Ausnahmen gibt es bei drohenden erheblichen Nachteilen (nicht für kapitalmarktorientierte Gruppen) und für unbedeutende sonstige Beteiligungen (§ 313 Abs. 3 HGB).
Dürfen Konzernanhang und Anhang der Mutter zusammengefasst werden?
Ja, nach § 298 Abs. 2 HGB. Dann sind Konzernabschluss und Jahresabschluss der Mutter gemeinsam offenzulegen, und es muss erkennbar sein, welche Angaben sich auf den Konzern und welche nur auf die Mutter beziehen. Für den Lagebericht erlaubt § 315 Abs. 5 HGB dasselbe.
Was gehört in den Konzernlagebericht?
Eine Analyse von Geschäftsverlauf, Ergebnis und Lage des Konzerns mit den bedeutsamsten Leistungsindikatoren, eine Prognose mit wesentlichen Chancen und Risiken samt Annahmen, Angaben zu Risiken aus Finanzinstrumenten, zu Forschung und Entwicklung und zu wesentlichen Zweigniederlassungen. Konkretisiert werden die Anforderungen durch DRS 20.
Wird der Konzernlagebericht geprüft?
Ja. Konzernabschluss und Konzernlagebericht sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen (§ 316 Abs. 2 HGB). Geprüft wird insbesondere, ob der Konzernlagebericht mit dem Konzernabschluss im Einklang steht, ein zutreffendes Bild der Lage vermittelt und Chancen und Risiken zutreffend darstellt (§ 317 Abs. 2 HGB).
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 313 HGB — Erläuterungen, Methoden und Beteiligungsbesitz im Konzernanhang
- § 314 HGB — Sonstige Pflichtangaben im Konzernanhang
- § 315 HGB — Inhalt des Konzernlageberichts
- § 298 HGB — Anzuwendende Vorschriften, zusammengefasster Anhang
- § 317 HGB — Gegenstand der Prüfung von Konzernabschluss und Konzernlagebericht
- § 342q HGB — Vermutungswirkung der bekannt gemachten Rechnungslegungsstandards
Konzernanhang und Konzernlagebericht aus einer Datenbasis
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