Equity-Methode
Die Equity-Methode nach § 312 HGB: assoziierte Unternehmen bewerten und fortschreiben — mit Beispiel
Beteiligungen mit maßgeblichem Einfluss, aber ohne Beherrschung, werden im Konzernabschluss weder voll konsolidiert noch zu Anschaffungskosten stehen gelassen. Sie werden nach der Equity-Methode fortgeschrieben. Diese Seite erklärt die Regeln der §§ 311 und 312 HGB, rechnet eine 30-Prozent-Beteiligung über zwei Jahre durch und grenzt die Equity-Methode von der Quotenkonsolidierung ab.
Stand: 2026-10-22
Wann die Equity-Methode greift
Ein assoziiertes Unternehmen liegt vor, wenn ein einbezogenes Unternehmen auf die Geschäfts- und Finanzpolitik eines nicht einbezogenen Unternehmens maßgeblichen Einfluss ausübt und daran im Sinn des § 271 Abs. 1 HGB beteiligt ist (§ 311 Abs. 1 HGB). Maßgeblicher Einfluss wird vermutet, wenn mindestens ein Fünftel der Stimmrechte gehalten wird. Die Vermutung lässt sich widerlegen, etwa wenn ein Mehrheitsgesellschafter jede Mitwirkung tatsächlich ausschließt; umgekehrt kann maßgeblicher Einfluss auch unter 20 % bestehen, zum Beispiel durch Sitze in Aufsichtsgremien oder eine enge technologische Abhängigkeit.
Auch Gemeinschaftsunternehmen, die nicht anteilmäßig nach § 310 HGB konsolidiert werden, gehen nach der Equity-Methode in den Konzernabschluss ein. Ist eine Beteiligung für das Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung, darf auf die Methode verzichtet werden (§ 311 Abs. 2 HGB); die Beteiligung bleibt dann mit ihren Anschaffungskosten stehen. Im Einzelabschluss gibt es die Equity-Methode nach HGB nicht — sie ist ein reines Konzerninstrument.
Die Regeln des § 312 HGB im Überblick
- Erstbewertung mit dem Buchwert der Beteiligung (Abs. 1 Satz 1). Der Unterschied zum anteiligen Eigenkapital und ein darin enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert oder passiver Unterschiedsbetrag sind im Konzernanhang anzugeben (Abs. 1 Satz 2).
- Der Unterschiedsbetrag wird den Vermögensgegenständen und Schulden zugeordnet, deren Zeitwert vom Buchwert abweicht, und wie diese fortgeführt, abgeschrieben oder aufgelöst; auf den Rest ist § 309 HGB anzuwenden, für latente Steuern gilt § 301 Abs. 1 Satz 3 HGB entsprechend (Abs. 2).
- Maßgeblich sind die Werte zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen assoziiert geworden ist; Anpassungen sind innerhalb von zwölf Monaten möglich (Abs. 3).
- Fortschreibung um die anteiligen Eigenkapitalveränderungen, Abzug der Gewinnausschüttungen; das Ergebnis aus assoziierten Beteiligungen steht als gesonderter Posten in der Konzern-GuV (Abs. 4).
- Abweichende Bewertungsmethoden des assoziierten Unternehmens dürfen angepasst werden; unterbleibt das, ist es im Konzernanhang anzugeben. Zwischenergebnisse und latente Steuern sind zu berücksichtigen, soweit die Sachverhalte bekannt oder zugänglich sind (Abs. 5).
- Grundlage ist der letzte Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens; stellt es einen Konzernabschluss auf, ist von diesem auszugehen (Abs. 6).
Die Ausgangslage des Beispiels
- Die M GmbH erwirbt am 01.01.2025 30 % der Anteile an der A GmbH für 900.000 €. Das Eigenkapital der A beträgt zu diesem Zeitpunkt 2.000.000 €; der Anteil der M daran 600.000 €. Unterschiedsbetrag: 300.000 €.
- Im Gebäude der A stecken stille Reserven von 600.000 €, Restnutzungsdauer 20 Jahre. Auf die M entfallen 30 %, also 180.000 €. Darauf entfallen latente Steuern von 30 %, vereinfacht angenommen: 54.000 €. Netto sind 126.000 € des Unterschiedsbetrags stille Reserven.
- Der Rest von 300.000 € − 126.000 € = 174.000 € ist Geschäfts- oder Firmenwert. Seine Nutzungsdauer lässt sich nicht verlässlich schätzen; abgeschrieben wird über zehn Jahre, also 17.400 € pro Jahr.
- Die A erzielt 2025 einen Jahresüberschuss von 400.000 € und 2026 von 300.000 €. Im Jahr 2026 schüttet sie 120.000 € aus dem Gewinn 2025 aus; auf die M entfallen 36.000 €.
Rechenbeispiel: Fortschreibung des Equity-Werts
| Position | 2025 | 2026 |
|---|---|---|
| Wert zu Beginn des Jahres | 900.000 | 996.300 |
| + anteiliger Jahresüberschuss (30 %) | 120.000 | 90.000 |
| − Abschreibung anteiliger stiller Reserven (180.000 / 20) | −9.000 | −9.000 |
| + Auflösung latenter Steuern darauf (30 % von 9.000) | 2.700 | 2.700 |
| − Abschreibung Geschäfts- oder Firmenwert (174.000 / 10) | −17.400 | −17.400 |
| = Ergebnis aus assoziierten Unternehmen | 96.300 | 66.300 |
| − erhaltene Gewinnausschüttung | — | −36.000 |
| Wert am Ende des Jahres | 996.300 | 1.026.600 |
Die Buchungen im Konzernabschluss
- Erstmalige Einbeziehung: Die Beteiligung wird aus den übrigen Beteiligungen in den gesonderten Posten umgegliedert — Beteiligungen an assoziierten Unternehmen 900.000 € an Beteiligungen 900.000 €. Stille Reserven und Firmenwert erscheinen nicht als eigene Posten, sondern stecken im Equity-Wert und werden in einer Nebenrechnung geführt.
- 2025: Beteiligungen an assoziierten Unternehmen 96.300 € an Ergebnis aus assoziierten Unternehmen 96.300 €. Das Konzernergebnis liegt um 96.300 € über dem Ergebnis der M, weil deren Einzelabschluss aus der A noch keinen Ertrag zeigt.
- 2026, Vortrag: Beteiligungen an assoziierten Unternehmen 96.300 € an Gewinnrücklagen 96.300 € — der Ergebnisanteil 2025 wird erfolgsneutral wiederhergestellt.
- 2026, laufendes Jahr: Beteiligungen an assoziierten Unternehmen 66.300 € an Ergebnis aus assoziierten Unternehmen 66.300 €.
- 2026, Ausschüttung: Die M hat in ihrem Einzelabschluss einen Beteiligungsertrag von 36.000 € gebucht. Im Konzern ist er schon über den Ergebnisanteil 2025 erfasst: Erträge aus Beteiligungen 36.000 € an Beteiligungen an assoziierten Unternehmen 36.000 €. Im Konzern steigt das Ergebnis 2026 damit per saldo um 30.300 € gegenüber dem Einzelabschluss der M.
- Gegenprobe zum 31.12.2026: 30 % des Eigenkapitals der A von 2.580.000 € sind 774.000 €; dazu die restlichen stillen Reserven nach Steuern von 113.400 € und der Restbuchwert des Firmenwerts von 139.200 €. Summe 1.026.600 €.
Equity-Methode oder Quotenkonsolidierung?
Für Gemeinschaftsunternehmen besteht ein Wahlrecht; die beiden Methoden zeigen dieselbe Beteiligung sehr unterschiedlich.
| Merkmal | Equity-Methode (§§ 311, 312 HGB) | Quotenkonsolidierung (§ 310 HGB) |
|---|---|---|
| Anwendung | assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen | nur Gemeinschaftsunternehmen |
| Bilanz | ein Posten „Beteiligungen an assoziierten Unternehmen“ | anteilige Vermögensgegenstände und Schulden in den einzelnen Posten |
| Gewinn- und Verlustrechnung | ein Posten für das Ergebnis aus assoziierten Unternehmen | anteilige Umsätze, Aufwendungen und Erträge |
| Bilanzsumme und Umsatz des Konzerns | bleiben von der Beteiligung weitgehend unberührt | steigen um den Anteil |
| Innenbeziehungen | Zwischenergebnisse anteilig, soweit bekannt (§ 312 Abs. 5) | Schulden-, Aufwands- und Ertrags- sowie Zwischenergebniskonsolidierung anteilig (§ 310 Abs. 2) |
| Datenbedarf | letzter Jahresabschluss, gegebenenfalls Konzernabschluss des Unternehmens | vollständige Handelsbilanz II auf den Konzernstichtag |
| Anteile anderer Gesellschafter | entfallen | entfallen, weil nur der eigene Anteil einbezogen wird |
Quotenkonsolidierung in Kürze
Hält die M 50 % an der C GmbH und führt sie gemeinsam mit einem konzernfremden Partner, darf sie die C entsprechend ihrem Anteil am Kapital einbeziehen (§ 310 Abs. 1 HGB). Hat die C eine Bilanzsumme von 1.000.000 € und ein Eigenkapital von 400.000 €, gehen 500.000 € Vermögen und 300.000 € Schulden der C in die Konzernbilanz ein. Die Kapitalkonsolidierung verrechnet die Beteiligung mit 50 % des neubewerteten Eigenkapitals, also hier mit 200.000 €, wenn keine stillen Reserven bestehen; nicht beherrschende Anteile entstehen nicht.
Für die übrigen Konsolidierungsschritte gelten §§ 297 bis 301, 303 bis 306, 308, 308a und 309 HGB entsprechend (§ 310 Abs. 2 HGB). Forderungen der M gegen die C werden also nur zur Hälfte weggelassen, denn nur die Hälfte der Verbindlichkeit der C ist im Konzernabschluss enthalten. Wer die Quotenkonsolidierung wählt, muss sie stetig beibehalten und braucht einen vollständigen, an die Konzernbilanzierung angepassten Abschluss des Gemeinschaftsunternehmens.
So geht es mit konzernabschluss.io
- Equity-Methode: Umgliederung in den Posten Beteiligungen an assoziierten Unternehmen, Fortschreibung um den Anteil an den Eigenkapitalveränderungen seit Erwerb, Ergebnisanteil als gesonderter GuV-Posten
- Bei einer erfassten Ausschüttung eines assoziierten Unternehmens weist die Software darauf hin, dass sie den Equity-Wert mindert; die Korrektur erfassen Sie als manuelle Konzernbuchung
- Die Fortführung eines Unterschiedsbetrags im Equity-Wert — stille Reserven und Firmenwert wie im Beispiel — rechnet die Software nicht automatisch; dafür stehen manuelle Konzernbuchungen mit Begründung bereit
- Quotenkonsolidierung mit anteiliger Übernahme; bei Innenbeziehungen zu quotal einbezogenen Gesellschaften erscheint ein Hinweis, die Eliminierung anteilig zu prüfen
- Hinweise, wenn die Equity-Methode bei mehr als 50 % oder weniger als 20 % Kapitalanteil gewählt wird
konzernabschluss.io ordnet jeder Gesellschaft eine Methode zu und rechnet die Equity-Methode und die Quotenkonsolidierung aus den festgeschriebenen Abschlüssen im Arbeitsbereich. Dazu gehört, dass auch das assoziierte oder gemeinschaftlich geführte Unternehmen dort seinen Abschluss hat.
Häufige Fragen
Was ist die Equity-Methode?
Ein Verfahren, mit dem Beteiligungen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss bewertet werden. Statt zu Anschaffungskosten steht die Beteiligung mit einem Wert, der jedes Jahr um den Anteil am Ergebnis des Unternehmens wächst oder sinkt und um erhaltene Ausschüttungen gemindert wird. Vermögensgegenstände und Schulden des Unternehmens werden dabei nicht einzeln übernommen.
Wann muss die Equity-Methode angewendet werden?
Wenn ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen auf ein nicht einbezogenes Unternehmen maßgeblichen Einfluss ausübt und daran beteiligt ist (§ 311 Abs. 1 HGB). Maßgeblicher Einfluss wird ab 20 % der Stimmrechte vermutet. Verzichtet werden darf nur bei untergeordneter Bedeutung der Beteiligung für den Konzern.
Wie wird der Equity-Wert fortgeschrieben?
Zum Wert des Vorjahres kommt der Anteil am Jahresergebnis des assoziierten Unternehmens hinzu; abgezogen werden die Abschreibung der anteiligen stillen Reserven nach latenten Steuern, die Abschreibung eines Firmenwerts und die erhaltenen Ausschüttungen. Im Beispiel wächst der Wert von 900.000 € über 996.300 € auf 1.026.600 €.
Wo steht das Ergebnis aus assoziierten Unternehmen in der Konzern-GuV?
In einem gesonderten Posten (§ 312 Abs. 4 Satz 2 HGB), üblicherweise im Finanzergebnis. Dort steht der Anteil am Ergebnis nach den Abschreibungen auf stille Reserven und Firmenwert. Ausschüttungen sind kein zusätzlicher Ertrag, sondern mindern den Equity-Wert.
Was ist der Unterschied zwischen Equity-Methode und Quotenkonsolidierung?
Bei der Quotenkonsolidierung gehen Vermögen, Schulden, Aufwendungen und Erträge eines Gemeinschaftsunternehmens anteilig in die einzelnen Posten des Konzernabschlusses ein. Die Equity-Methode zeigt die Beteiligung dagegen in einem einzigen Bilanzposten und ihr Ergebnis in einem einzigen GuV-Posten. Die Quotenkonsolidierung ist nur für Gemeinschaftsunternehmen zulässig.
Wird die Equity-Methode auch im Jahresabschluss einer GmbH angewendet?
Nein. Im Einzelabschluss nach HGB stehen Beteiligungen mit ihren Anschaffungskosten, bei voraussichtlich dauernder Wertminderung mit dem niedrigeren Wert. Die Equity-Methode ist nach HGB dem Konzernabschluss vorbehalten.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 311 HGB — Assoziierte Unternehmen, Vermutung ab einem Fünftel der Stimmrechte
- § 312 HGB — Wertansatz, Unterschiedsbetrag, Fortschreibung, gesonderter GuV-Posten
- § 310 HGB — Anteilmäßige Konsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen
- § 271 HGB — Begriff der Beteiligung
- § 309 HGB — Abschreibung des Firmenwerts, auch im Equity-Wert
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