sevDesk · Körperschaftsteuer
sevDesk Körperschaftsteuer: Erklärung für GmbH und UG aus den sevDesk-Zahlen
Eine Körperschaftsteuererklärung beschreibt sevDesk weder in der Produktübersicht noch in der Hilfe; die Hilfe erklärt nur, wie Steuerzahlungen gebucht werden. Für eine GmbH oder UG mit sevDesk-Buchhaltung heißt das: Die laufenden Zahlen kommen aus sevDesk, die Überleitung vom Jahresüberschuss zum zu versteuernden Einkommen und die Erklärung entstehen bei Ihrer Kanzlei oder hier. Diese Seite rechnet die Überleitung an einem Beispiel durch und zeigt, wo die nötigen Beträge in sevDesk stehen.
In der Software: Jahresabschluss.io erstellt die Körperschaftsteuererklärung (KSt 1 mit Anlagen GK und ZVE) aus dem festgestellten Abschluss.
Stand: 2026-11-01
Was sevDesk zur Körperschaftsteuer bereitstellt
Produktübersicht und Hilfeartikel von sevDesk, Stand: 1. November 2026.
In der Produktübersicht von sevDesk kommt die Körperschaftsteuer nicht vor, weder bei den Funktionen noch unter der Überschrift „Was kann sevdesk nicht“; dort stehen Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung. Die Hilfe kennt die Körperschaftsteuer als Buchungskonto: Erfassen Sie eine Ausgabe mit diesem Konto, entsteht laut Hilfeartikel zu den Verbindlichkeitskonten der Buchungssatz Körperschaftsteuer an Verbindlichkeiten aus Steuern und Abgaben, im SKR03 auf 1736, im SKR04 auf 3700.
Für die Gewerbesteuer sagt die Hilfe ausdrücklich, dass die sevDesk-GuV den Gewinn vor Steuern zeigt und den Gewinn nach Steuern Ihr Steuerberater ermitteln soll. Für die Körperschaftsteuer brauchen Sie aber den Jahresüberschuss nach allen Steuern, wie er im Jahresabschluss steht, und daneben die Beträge, die steuerlich nicht abziehbar sind.
Vom Jahresüberschuss zum zu versteuernden Einkommen
Nach § 8 Abs. 1 KStG gelten für das Einkommen der GmbH die Regeln des Einkommensteuergesetzes, ergänzt um das Körperschaftsteuergesetz. Ausgangspunkt ist der Jahresüberschuss. Wieder hinzugerechnet werden die Körperschaftsteuer und der Solidaritätszuschlag, weil Steuern vom Einkommen nach § 10 Nr. 2 KStG nicht abziehbar sind, die Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG, 30 % der angemessenen Bewirtungskosten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG und Geschenke an Geschäftsfreunde, deren Wert je Empfänger und Jahr 50 € übersteigt, nach Nr. 1. Hinzu kommen verdeckte Gewinnausschüttungen, die das Einkommen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nicht mindern dürfen.
Vom Gesamtbetrag wird ein Verlustvortrag abgezogen, nach § 10d EStG bis 1 Mio. € unbeschränkt, darüber für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 zu 70 %. Auf das zu versteuernde Einkommen entfallen nach § 23 KStG 15 % Körperschaftsteuer bis einschließlich 2027; für 2028 sind es 14 %, danach jedes Jahr ein Prozentpunkt weniger bis 10 % ab 2032. Dazu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % der Körperschaftsteuer.
Rechenbeispiel: Überleitung einer GmbH
Vereinfacht: Die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen entsprechen der Jahressteuer; Kontonummern SKR03 / SKR04.
| Schritt | Betrag | Grundlage |
|---|---|---|
| Ergebnis vor Ertragsteuern | 100.000,00 € | Saldenliste aus sevDesk nach Abschlussbuchungen |
| − Gewerbesteuer (Vorauszahlungen) | 12.000,00 € | 4320 / 7610 |
| − Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen | 12.000,00 € | 2200 / 7600 |
| − Solidaritätszuschlag-Vorauszahlungen | 660,00 € | 2208 / 7608 |
| = Jahresüberschuss vor Steuerrückstellung | 75.340,00 € | HGB-Abschluss |
| + Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | 24.660,00 € | § 4 Abs. 5b EStG, § 10 Nr. 2 KStG |
| + 30 % der Bewirtungskosten von 3.000,00 € | 900,00 € | 4654 / 6644, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG |
| + Geschenke über 50 € je Empfänger | 400,00 € | 4635 / 6620, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG |
| − Verlustvortrag aus dem Vorjahr | 6.300,00 € | § 10d EStG |
| = zu versteuerndes Einkommen | 95.000,00 € | Anlage ZVE |
| Körperschaftsteuer 15 % und Solidaritätszuschlag 5,5 % | 14.250,00 € und 783,75 € | § 23 KStG |
| Rückstellung nach Abzug der Vorauszahlungen | 2.373,75 € | 0963 / 3040 |
Was das Beispiel für sevDesk-Nutzer bedeutet
Beispiel weiter: Die Gesellschaft hat 12.000,00 € Körperschaftsteuer und 660,00 € Solidaritätszuschlag vorausgezahlt. Geschuldet sind 14.250,00 € und 783,75 €, also stehen 2.250,00 € und 123,75 € noch aus. Diese 2.373,75 € bucht sie zum Bilanzstichtag als Steuerrückstellung. Der Jahresüberschuss sinkt dadurch auf 72.966,25 €, das zu versteuernde Einkommen bleibt gleich, weil die Steuer ohnehin wieder hinzugerechnet wird.
Für Rückstellungen beschreibt die sevDesk-Hilfe (Softwareversion 1) nur einen Umweg über ein als Kontakt angelegtes Rückstellungskonto, weil Bilanzkonten dort nicht ausgewertet werden. Im Abschluss hier erfassen Sie sie nach dem Hochladen der Saldenliste als eigene Buchung; die hochgeladene Liste bleibt dabei, wie sie war.
Wo die Korrekturbeträge in sevDesk stehen
- Bewirtungen: Mit dem Anlass „Geschäftspartner“ teilt sevDesk die Kosten laut Hilfe automatisch in 70 % abziehbar und 30 % nicht abziehbar. Prüfen Sie in der Saldenliste, auf welchem Konto der nicht abziehbare Teil steht; vorgesehen sind 4654 bzw. 6644.
- Geschenke: Abzugsfähige und nicht abzugsfähige Geschenke auf getrennten Kategorien buchen, 4630 und 4635 im SKR03, 6610 und 6620 im SKR04.
- Steuern: Körperschaftsteuer 2200 bzw. 7600, Solidaritätszuschlag 2208 bzw. 7608, Gewerbesteuer 4320 bzw. 7610, jeweils mit Bescheid und Zeitraum als Belegnummer.
- Zahlungen an Gesellschafter: Laut sevDesk-Hilfe dürfen Kapitalgesellschaften weder Privatentnahmen noch Privateinlagen buchen; Auszahlungen an Gesellschafter laufen etwa als Gehalt oder Gewinnausschüttung, Darlehen und Verrechnungen über ein Konto wie Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern 0730 bzw. 3510.
- Verdeckte Gewinnausschüttungen: private Nutzung von Firmenwagen oder Wohnung, unangemessene Gehälter oder Zinsen an Gesellschafter. Eine Prüfung darauf beschreibt die sevDesk-Hilfe nicht; notieren Sie solche Vorgänge für die Erklärung.
Vorauszahlungen und Fristen
Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen sind nach § 31 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 37 EStG am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig; das Finanzamt setzt sie nach dem letzten Bescheid fest. In sevDesk erfassen Sie jede Zahlung als Ausgabe mit dem Steuerkonto und verknüpfen sie mit der Banktransaktion.
Ohne Kanzlei war die Erklärung für 2025 nach § 149 Abs. 2 AO bis zum 31. Juli 2026 abzugeben. Mit Kanzlei verlängert sich die Frist nach § 149 Abs. 3 AO bis Ende Februar 2027; weil der 28. Februar 2027 ein Sonntag ist, endet sie am 1. März 2027. Ist die Frist verstrichen, geben Sie so bald wie möglich ab; das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen.
So entsteht die KSt 1 hier
Das Steuer-Modul ist kostenlos. Die Anlage GK füllt die Software aus demselben Datensatz wie die E-Bilanz, also aus dem Jahresabschluss, den Sie aus Ihrer sevDesk-Saldenliste oder dem eingereichten Export aus Kanzlei Software erstellt haben; dazu kommen Angaben aus dem Vorjahresbescheid. Jahresüberschuss, nicht abziehbare Aufwendungen und steuerfreie Bezüge werden übernommen, Bewirtungen nach 70 zu 30 aufgeteilt, die Anlage ZVE leitet das Einkommen Schritt für Schritt her, Verlustvortrag und steuerliches Einlagekonto werden fortgeschrieben.
Die amtliche ERiC-Prüfung kostet nichts. Für gewöhnliche Fälle von GmbH, UG, AG, SE, KGaA und eG der Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 übermittelt die Software die Erklärung nach Ihrer Freigabe direkt, für 50 €. Was noch nicht direkt geht, nennt sie mit Grund, und dafür wird nichts berechnet.
Wann die Kanzlei dazugehört
Bei einer kleinen GmbH mit klarem Geschäft, ohne Beteiligungen und ohne Zahlungen an Gesellschafter außer dem Gehalt ist die Überleitung überschaubar, und Sie können sie allein erledigen. Ziehen Sie Ihre Kanzlei hinzu, wenn verdeckte Gewinnausschüttungen im Raum stehen, die Gesellschaft Anteile an anderen Kapitalgesellschaften hält, ein Gesellschafterwechsel einen Verlustvortrag gefährden könnte oder eine Organschaft besteht. Ihre Kanzlei kann im selben Arbeitsbereich mitarbeiten und die Erklärung vor der Freigabe prüfen.
Häufige Fragen
Kann ich die Körperschaftsteuererklärung in sevDesk erstellen?
Eine Körperschaftsteuererklärung beschreibt sevDesk weder in der Produktübersicht noch in der Hilfe. sevDesk bucht die Steuerzahlungen; die Erklärung entsteht bei Ihrer Kanzlei oder hier aus dem Jahresabschluss.
Ist der Gewinn in der sevDesk-GuV mein Jahresüberschuss?
Nicht unbedingt. Laut sevDesk-Hilfe zeigt die GuV den Gewinn vor Steuern, die Gewerbesteuer ist nicht enthalten. Der Jahresüberschuss steht erst im Abschluss nach allen Steuern und Abschlussbuchungen.
Welche Beträge werden außerhalb der Bilanz hinzugerechnet?
Vor allem Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer, 30 % der Bewirtungen, Geschenke über 50 € je Empfänger, Geldbußen, die Hälfte von Aufsichtsratsvergütungen und verdeckte Gewinnausschüttungen.
Wie hoch ist die Körperschaftsteuer?
15 % des zu versteuernden Einkommens bis einschließlich 2027, dann 14 % für 2028 und jährlich einen Prozentpunkt weniger bis 10 % ab 2032. Dazu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer.
Was kostet die Erklärung hier?
Erstellen und amtlich prüfen sind kostenlos. Die direkte Übermittlung eines gewöhnlichen Falls kostet 50 €, im Gesamtpaket der Buchhaltung sind die Steuererklärungen eines Veranlagungszeitraums enthalten.
Wie buche ich die Körperschaftsteuer-Vorauszahlung in sevDesk?
Als Ausgabe mit dem Konto Körperschaftsteuer, 2200 im SKR03 bzw. 7600 im SKR04. Laut sevDesk-Hilfe entsteht dabei der Buchungssatz Körperschaftsteuer an Verbindlichkeiten aus Steuern und Abgaben; die Zahlung verknüpfen Sie mit der Banktransaktion.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- sevDesk-Hilfe: Verbindlichkeitskonten in sevdesk verwenden — abgerufen am 01.11.2026
- sevDesk-Hilfe: Steuerzahlungen und Erstattungen — abgerufen am 01.11.2026
- sevDesk-Hilfe: Bewirtungsbelege — abgerufen am 01.11.2026
- sevDesk-Hilfe: Privatentnahmen — abgerufen am 01.11.2026
- sevDesk-Produktübersicht — abgerufen am 01.11.2026
- § 8 KStG (Einkommen, verdeckte Gewinnausschüttung) — abgerufen am 01.11.2026
- § 10 KStG (nichtabziehbare Aufwendungen) — abgerufen am 01.11.2026
- § 23 KStG (Steuersatz) — abgerufen am 01.11.2026
- § 10d EStG (Verlustabzug) — abgerufen am 01.11.2026
- § 149 AO (Abgabefristen) — abgerufen am 01.11.2026
Vom selben Anbieter: Jahresabschluss nach HGB – der komplette Leitfaden auf jahresabschluss.io.