Befreiung
§ 264 Abs. 3 HGB: Befreiung von Tochterunternehmen — Voraussetzungen, Ablauf und Grenzen
Eine Tochter-GmbH, die in einen Konzernabschluss einbezogen ist, kann auf Anhang, Lagebericht, Abschlussprüfung und Offenlegung ihres eigenen Jahresabschlusses verzichten, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Diese Seite erklärt die Voraussetzungen, zeigt den Ablauf über ein Geschäftsjahr und grenzt § 264b HGB für die GmbH & Co. KG ab.
Stand: 2026-10-22
Wer die Befreiung nutzen kann
§ 264 Abs. 3 HGB gilt für Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG, die nicht im Sinn des § 264d HGB kapitalmarktorientiert sind. Die Gesellschaft muss als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR einbezogen sein. Wurde nach § 296 HGB auf ihre Einbeziehung verzichtet, ist sie nicht einbezogen und kann sich auf diesem Weg nicht befreien.
Dass die Mutter zur Aufstellung verpflichtet war, verlangt der Wortlaut nicht; auch ein freiwilliger, geprüfter Konzernabschluss kann befreien. Ausgeschlossen ist die Befreiung, wenn das Mutterunternehmen einen Konzernabschluss nach dem Publizitätsgesetz aufgestellt und darin das Wahlrecht des § 13 Abs. 3 Satz 1 PublG genutzt hat (§ 264 Abs. 4 HGB). Die GmbH & Co. KG befreit sich nach § 264b HGB.
Die fünf Voraussetzungen des § 264 Abs. 3 Satz 1 HGB
Alle fünf müssen für dasselbe Geschäftsjahr vorliegen. Fehlt eine, gelten die vollen Pflichten.
Nr. 1 — Zustimmung aller Gesellschafter
Alle Gesellschafter der Tochter stimmen der Befreiung für das jeweilige Geschäftsjahr zu. Eine Mehrheit genügt nicht; Minderheitsgesellschafter müssen ebenfalls zustimmen. Die Zustimmung muss das Geschäftsjahr erfassen, für das die Befreiung gelten soll.
Nr. 2 — Einstandserklärung
Das Mutterunternehmen erklärt sich bereit, für die Verpflichtungen einzustehen, die die Tochter bis zum Abschlussstichtag eingegangen ist, und zwar im folgenden Geschäftsjahr. Die Erklärung muss zum Geschäftsjahr der Befreiung passen.
Nr. 3 — Aufstellung und Prüfung
Konzernabschluss und Konzernlagebericht der Mutter sind nach dem Recht ihres Sitzstaats im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufgestellt und nach der Richtlinie 2006/43/EG geprüft. Ein ungeprüfter Konzernabschluss befreit nicht.
Nr. 4 — Angabe im Konzernanhang
Die Befreiung der Tochter ist im Anhang des Konzernabschlusses angegeben. Die Angabe ist selbst eine Voraussetzung der Befreiung, nicht bloß eine Formalie.
Nr. 5 — Offenlegung für die Tochter
Nach § 325 Abs. 1 bis 1b HGB werden für die Tochter offengelegt: der Zustimmungsbeschluss, die Einstandserklärung, der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht und der Bestätigungsvermerk dazu.
Satz 2 erleichtert die Nr. 5: Hat das Mutterunternehmen einzelne oder alle Unterlagen bereits offengelegt, muss die Tochter sie nicht noch einmal einreichen, wenn sie im Unternehmensregister unter der Tochter auffindbar sind. Nach Satz 3 gilt das nur, wenn die Mutter die Unterlage auf Deutsch oder Englisch offengelegt hat oder die Tochter zusätzlich eine beglaubigte deutsche Übersetzung offenlegt.
Ablauf über ein Geschäftsjahr
Beispiel: Tochter T GmbH und Mutter M GmbH, Geschäftsjahr jeweils gleich Kalenderjahr, Befreiung für das Geschäftsjahr 2026. Das Gesetz nennt für Beschluss und Erklärung keinen eigenen Termin; die Zeitpunkte unten sind ein vorsichtiger Ablauf.
| Schritt | Zeitpunkt im Beispiel | Grundlage |
|---|---|---|
| Alle Gesellschafter der T GmbH stimmen der Befreiung für 2026 zu | vor Ablauf der Aufstellungsfrist ohne Befreiung, bei einer mittelgroßen oder großen GmbH 31.03.2027 | § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB |
| Einstandserklärung der M GmbH für Verpflichtungen der T GmbH bis 31.12.2026, Einstehen im Jahr 2027 | rechtzeitig vor der Offenlegung | § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB |
| T GmbH stellt Bilanz und GuV auf, die Gesellschafter stellen sie fest | in der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit | § 243 Abs. 3 HGB, § 46 Nr. 1 GmbHG |
| M GmbH stellt Konzernabschluss und Konzernlagebericht 2026 auf und nennt die Befreiung im Konzernanhang | bis 31.05.2027 | § 290 Abs. 1 HGB, § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 HGB |
| Abschlussprüfer prüft Konzernabschluss und Konzernlagebericht | vor der Offenlegung | § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB |
| Offenlegung der fünf Unterlagen nach Nr. 5 für die T GmbH | spätestens ein Jahr nach dem Stichtag der Tochter, hier bis 31.12.2027 | § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. § 325 Abs. 1a HGB |
| Kontrolle: Unterlagen im Unternehmensregister unter der T GmbH auffindbar | nach der Übermittlung | § 264 Abs. 3 Satz 2 HGB |
§ 264 Abs. 3 und § 264b HGB im Vergleich
Wie viele Unternehmen eine „größere Gesamtheit“ im Sinn des § 264b Nr. 1 Buchst. b HGB bilden, sagt das Gesetz nicht. Das und den Sonderfall einer KG, die sich über ihren eigenen Konzernabschluss befreien will, klären Sie vorab mit dem Abschlussprüfer.
| Merkmal | § 264 Abs. 3 HGB | § 264b HGB |
|---|---|---|
| Für wen | Kapitalgesellschaften, nicht kapitalmarktorientiert | OHG und KG im Sinn des § 264a HGB, nicht kapitalmarktorientiert |
| Befreiender Konzernabschluss | eines Mutterunternehmens mit Sitz in EU oder EWR | eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eines Mutterunternehmens mit Sitz in EU oder EWR, wenn eine größere Gesamtheit von Unternehmen einbezogen ist |
| Zustimmung aller Gesellschafter | erforderlich | nicht erforderlich |
| Einstandserklärung | erforderlich | nicht erforderlich |
| Aufstellung und Prüfung nach den EU-Richtlinien | erforderlich | erforderlich (§ 264b Nr. 2 verweist auf § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) |
| Angabe im Konzernanhang | erforderlich | erforderlich |
| Offenzulegen für die Gesellschaft | Beschluss, Erklärung, Konzernabschluss, Konzernlagebericht, Bestätigungsvermerk | Konzernabschluss, Konzernlagebericht, Bestätigungsvermerk; § 264 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend |
Was die Befreiung nicht erfasst
- Die Buchführungspflicht nach § 238 HGB bleibt.
- Der Jahresabschluss aus Bilanz und GuV nach den Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 242 ff. HGB) bleibt, ebenso seine Feststellung (bei der GmbH durch die Gesellschafter, § 46 Nr. 1 GmbHG).
- Die steuerlichen Pflichten bleiben, insbesondere die elektronische Übermittlung von Bilanz und GuV an das Finanzamt als E-Bilanz (§ 5b EStG).
- Die Tochter reicht dem Mutterunternehmen weiterhin ihren Jahresabschluss ein und gibt die nötigen Aufklärungen für den Konzernabschluss (§ 294 Abs. 3 HGB).
- Die Befreiung wirkt nur für das Geschäftsjahr, für das alle Voraussetzungen erfüllt sind; im Folgejahr beginnt die Prüfung von vorn.
Fehlerquellen und ihre Folgen
- Für das betreffende Geschäftsjahr fehlt ein Beschluss, oder nicht alle Gesellschafter haben zugestimmt.
- Die Einstandserklärung bezieht sich auf ein anderes Geschäftsjahr als die Befreiung.
- Der Konzernanhang nennt die befreite Tochter nicht.
- Die Unterlagen sind unter der Tochter nicht auffindbar oder weder deutsch noch englisch.
- Der Konzernabschluss ist ungeprüft oder kommt nach der Offenlegungsfrist der Tochter.
Fehlt eine Voraussetzung, gelten für die Tochter die vollen Pflichten einer Kapitalgesellschaft ihrer Größenklasse. Für eine prüfungspflichtige Gesellschaft heißt das: Ein ungeprüfter Jahresabschluss lässt sich dann nicht feststellen (§ 316 Abs. 1 Satz 2 HGB). Bleibt die Offenlegung aus, kann das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren einleiten (§ 335 HGB).
Wie verbreitet die Befreiung ist
Eigene Auswertung von 48 veröffentlichten HGB-Konzernabschlüssen, Stand 22.10.2026.
In 44 von 48 untersuchten Konzernanhängen großer Familien- und Mittelstandsgruppen sind Tochterunternehmen genannt, die dank des Konzernabschlusses auf die eigene Offenlegung verzichten — im Median zehn Gesellschaften je Konzern. Für Töchter in der Rechtsform der GmbH & Co. KG geschieht das über § 264b HGB, für Kapitalgesellschaften über § 264 Abs. 3 HGB.
So geht es mit konzernabschluss.io
- Befreite Töchter nach § 264 Abs. 3 und § 264b HGB werden im Konzernanhang genannt
- Muster für den Zustimmungsbeschluss und die Einstandserklärung nach § 264 Abs. 3 HGB
- Fristen des Konzernabschlusses nach § 290 Abs. 1 und § 325 Abs. 3 und 4 HGB werden gerechnet
- Layout-XML für das Unternehmensregister zum Herunterladen; das Hochladen einschließlich der Zuordnung zur Tochter übernehmen Sie selbst
- Die Abschlussprüfung, die Nr. 3 verlangt, ist nicht enthalten
konzernabschluss.io bildet die Seite des Mutterunternehmens ab: Der Konzernabschluss, der die Tochter befreien soll, entsteht mit allen Bestandteilen in einem Ablauf.
Häufige Fragen
Muss der Zustimmungsbeschluss jedes Jahr neu gefasst werden?
Die Zustimmung muss das Geschäftsjahr erfassen, für das die Befreiung gelten soll (§ 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB). Am sichersten ist ein Beschluss je Geschäftsjahr, der das Jahr ausdrücklich nennt und von allen Gesellschaftern getragen wird.
Lohnt sich die Befreiung auch für eine kleine Tochter-GmbH?
Eine kleine GmbH braucht weder Lagebericht noch Prüfung, legt aber Bilanz und Anhang offen (§ 326 Abs. 1 HGB). Die Befreiung spart Anhang und Offenlegung, kostet aber Beschluss, Erklärung und Offenlegung der Konzernunterlagen; das ist eine Abwägung im Einzelfall.
Muss die Tochter selbst etwas beim Unternehmensregister einreichen?
Nur, soweit die Mutter die Unterlagen nicht schon so offengelegt hat, dass sie unter der Tochter auffindbar sind (§ 264 Abs. 3 Satz 2 HGB). Die Mutter darf alle fünf Unterlagen einreichen.
Gilt die Befreiung auch für die E-Bilanz?
Nein. § 264 Abs. 3 HGB betrifft nur handelsrechtliche Vorschriften. Die Übermittlung von Bilanz und GuV an das Finanzamt nach § 5b EStG bleibt.
Kann sich eine GmbH & Co. KG nach § 264 Abs. 3 HGB befreien?
Für sie gilt § 264b HGB. Zustimmungsbeschluss und Einstandserklärung sind dort nicht nötig; Einbeziehung, geprüfter Konzernabschluss, Angabe im Konzernanhang und Offenlegung schon.
Quellen und Rechtsstand
Primärquellen für die zentralen Aussagen dieser Seite. Öffnen Sie im Zweifel immer die aktuelle Fassung.
- § 264 HGB — Befreiung der Kapitalgesellschaft als Tochter (Abs. 3, 4)
- § 264b HGB — Befreiung der Personenhandelsgesellschaft im Sinn des § 264a
- § 325 HGB — Offenlegung und Jahresfrist (Abs. 1a)
- § 316 HGB — Prüfungspflicht und Feststellungssperre
- § 294 HGB — Vorlage- und Auskunftspflichten der Tochter (Abs. 3)
- § 5b EStG — Elektronische Übermittlung von Bilanz und GuV
Konzernabschluss, der Töchter befreien kann
Befreite Töchter im Konzernanhang, Muster für Zustimmungsbeschluss und Einstandserklärung und die Fristen in einem Ablauf. Die Einrichtung ist kostenlos.
Kostenlos einrichten Zur Startseitekonzernabschluss.io ist ein Produkt der MLR Ventures GmbH auf der Plattform jahresabschluss.io. Alle Ratgeber-Seiten zu Konzernabschluss