# Währungsumrechnung im Konzernabschluss: die modifizierte Stichtagskursmethode nach § 308a HGB an einem durchgerechneten Beispiel

Quelle: https://konzernabschluss.io/ratgeber/waehrungsumrechnung-308a

Stand: 2026-10-23

Bilanziert eine Tochter in US-Dollar, Schweizer Franken oder einer anderen fremden Währung, muss ihr Abschluss vor der Konsolidierung in Euro umgerechnet werden. Das HGB gibt dafür ein festes Verfahren vor, das DRS 25 in Einzelheiten ausfüllt. Diese Seite erklärt die vier Sätze des § 308a HGB, rechnet eine Tochter vollständig durch und zeigt, was beim Ausscheiden der Tochter mit der Umrechnungsdifferenz geschieht.

## Kurzantwort

Die Währungsumrechnung im Konzernabschluss folgt nach § 308a HGB der modifizierten Stichtagskursmethode: Vermögensgegenstände, Schulden und Abgrenzungsposten einer Tochter werden zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umgerechnet, das Eigenkapital zum historischen Kurs und die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zum Durchschnittskurs. Die Differenz, die dabei zwangsläufig entsteht, steht ohne Wirkung auf das Ergebnis als „Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung“ im Konzerneigenkapital nach den Rücklagen. Erst wenn die Tochter ganz oder teilweise ausscheidet, wird sie in entsprechender Höhe erfolgswirksam aufgelöst.

## Vier Sätze, vier Regeln

§ 308a HGB besteht aus vier Sätzen. Die Tabelle gibt sie in eigenen Worten wieder.

§ 308a HGB im Überblick

| Satz | Regel | Was das praktisch heißt |
| --- | --- | --- |
| Satz 1 | Aktiv- und Passivposten zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag; das Eigenkapital zum historischen Kurs | Alle Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungs- und Sonderposten zum selben Stichtagskurs; Kapital und Rücklagen zum Kurs, der bei ihrer Entstehung aus Konzernsicht galt |
| Satz 2 | Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zum Durchschnittskurs | Umsatzerlöse, Aufwendungen und Jahresergebnis mit einem Kurs für den Zeitraum; wie er zu bilden ist, sagt das Gesetz nicht |
| Satz 3 | Die entstehende Umrechnungsdifferenz steht im Konzerneigenkapital nach den Rücklagen als „Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung“ | Die Differenz berührt das Konzernergebnis nicht; der Teil anderer Gesellschafter gehört zu den nicht beherrschenden Anteilen |
| Satz 4 | Bei teilweisem oder vollständigem Ausscheiden der Tochter wird der Posten in entsprechender Höhe erfolgswirksam aufgelöst | Die angesammelte Differenz geht beim Verkauf in das Abgangsergebnis des Konzerns ein |

## Warum zwangsläufig eine Differenz entsteht

Rechnete man die ganze Bilanz zu einem einzigen Kurs um, ginge sie auch in Euro auf. Die modifizierte Stichtagskursmethode arbeitet aber mit drei Kursen: Vermögen und Schulden zum Stichtagskurs, das Eigenkapital zum historischen Kurs, das Jahresergebnis zum Durchschnittskurs. Sobald sich der Wechselkurs bewegt, sind Aktiv- und Passivseite in Euro nicht mehr gleich groß. Diese Lücke ist die Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung.

Der historische Kurs für das Eigenkapital hat einen praktischen Grund: In der Kapitalkonsolidierung wird das Eigenkapital der Tochter mit dem Beteiligungsbuchwert der Mutter verrechnet, und der steht in deren Bilanz zu Anschaffungskosten in Euro. Würde das Eigenkapital jedes Jahr neu umgerechnet, entstünde bei jeder Folgekonsolidierung ein neuer Unterschiedsbetrag. Der Durchschnittskurs für die Gewinn- und Verlustrechnung bildet ab, dass Umsätze und Aufwendungen über das Jahr verteilt anfallen. Den Jahresüberschuss übernimmt die umgerechnete Bilanz aus der umgerechneten GuV; so stimmen Konzernbilanz und Konzern-GuV überein.

Abzugrenzen ist § 256a HGB. Er regelt einzelne Forderungen und Verbindlichkeiten in fremder Währung innerhalb eines Abschlusses, also zum Beispiel eine Dollar-Rechnung in den Büchern einer deutschen Gesellschaft. § 308a HGB rechnet dagegen ganze Abschlüsse um, die in fremder Währung aufgestellt sind.

## Das Beispiel: Ausgangslage

Alle Kurse und Beträge sind frei gewählt. Notiert wird wie bei den Referenzkursen der Europäischen Zentralbank: fremde Währung je 1 Euro. Umgerechnet wird deshalb, indem der Dollarbetrag durch den Kurs geteilt wird.

- Die M GmbH gründet am 31.12.2024 die T Inc. mit Sitz in den USA, hält 100 % der Anteile und zahlt das Kapital von 1.100.000 USD ein. Kurs an diesem Tag: 1,10 USD je Euro. Die Beteiligung steht bei der M mit 1.000.000 € in den Büchern.
- Durchschnittskurs 2025: 1,20 USD je Euro. Stichtagskurs am 31.12.2025: 1,25 USD je Euro. Der Dollar hat gegenüber dem Euro also an Wert verloren.
- Die T schüttet 2025 nichts aus. Ihr Abschluss ist bereits an die Bilanzierungsregeln des Konzerns angepasst, Lieferungen oder Darlehen zwischen M und T gibt es nicht.

## Schritt 1: die Gewinn- und Verlustrechnung zum Durchschnittskurs

GuV der T 2025

| Posten | USD | Kurs | Euro |
| --- | --- | --- | --- |
| Umsatzerlöse | 6.000.000 | 1,20 | 5.000.000 |
| Materialaufwand | −3.600.000 | 1,20 | −3.000.000 |
| Personalaufwand | −1.440.000 | 1,20 | −1.200.000 |
| Abschreibungen | −300.000 | 1,20 | −250.000 |
| Sonstige betriebliche Aufwendungen | −300.000 | 1,20 | −250.000 |
| Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | −120.000 | 1,20 | −100.000 |
| Jahresüberschuss | 240.000 | 1,20 | 200.000 |

## Schritt 2: die Bilanz mit drei Kursen

Die Eigenkapitaldifferenz ergibt sich als Restgröße: Summe der Aktiva in Euro abzüglich aller übrigen umgerechneten Passivposten.

Bilanz der T zum 31.12.2025

| Posten | USD | Kurs | Euro |
| --- | --- | --- | --- |
| Sachanlagen | 1.500.000 | 1,25 Stichtag | 1.200.000 |
| Vorräte | 600.000 | 1,25 Stichtag | 480.000 |
| Forderungen | 450.000 | 1,25 Stichtag | 360.000 |
| Bankguthaben | 200.000 | 1,25 Stichtag | 160.000 |
| Summe Aktiva | 2.750.000 |  | 2.200.000 |
| Gezeichnetes Kapital | 1.100.000 | 1,10 historisch | 1.000.000 |
| Jahresüberschuss | 240.000 | 1,20 aus der GuV | 200.000 |
| Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung | — | Restgröße | −128.000 |
| Rückstellungen | 160.000 | 1,25 Stichtag | 128.000 |
| Verbindlichkeiten | 1.250.000 | 1,25 Stichtag | 1.000.000 |
| Summe Passiva | 2.750.000 |  | 2.200.000 |

## Woher die −128.000 € kommen

- Das eingezahlte Kapital von 1.100.000 USD war bei der Gründung 1.000.000 € wert, zum Stichtagskurs nur noch 880.000 €: −120.000 €.
- Der Jahresüberschuss von 240.000 USD steht in der GuV mit 200.000 €, ist zum Stichtagskurs aber nur 192.000 € wert: −8.000 €.
- Zusammen −128.000 €. Das Eigenkapital der T in Euro beträgt damit 1.072.000 € (1.000.000 + 200.000 − 128.000) und entspricht genau ihrem Nettovermögen von 1.340.000 USD zum Stichtagskurs.
- Kapitalkonsolidierung: Beteiligungsbuchwert 1.000.000 € gegen gezeichnetes Kapital zum historischen Kurs 1.000.000 € — kein Unterschiedsbetrag, auch nicht in späteren Jahren.
- In der Konzernbilanz erscheinen −128.000 € als Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung, im Konzerneigenkapitalspiegel in der Zeile für die Währungsumrechnung. Hielte die M nur 80 %, entfielen −25.600 € auf die nicht beherrschenden Anteile und −102.400 € auf den Posten im Eigenkapital der Gesellschafter der Mutter.

## Das Folgejahr: die Differenz wird fortgeschrieben

2026 erzielt die T 260.000 USD Jahresüberschuss; Durchschnittskurs 1,30, Stichtagskurs am 31.12.2026 1,28 USD je Euro. In der Konzern-GuV erscheinen 200.000 €. Der Jahresüberschuss 2025 bleibt mit 200.000 € im Eigenkapital stehen, also mit dem Kurs, zu dem er in die Konzern-GuV eingegangen ist, und wird nicht neu umgerechnet.

Zu historischen Kursen beträgt das Eigenkapital der T jetzt 1.400.000 € (1.000.000 + 200.000 + 200.000). Ihr Nettovermögen von 1.600.000 USD ist zum Stichtagskurs aber nur 1.250.000 € wert. Die Eigenkapitaldifferenz steigt damit auf −150.000 €; die Veränderung des Jahres von −22.000 € zeigt der Konzerneigenkapitalspiegel. Dreht der Kurs später, kann die Differenz wieder schrumpfen oder positiv werden.

## Ausscheiden der Tochter: Satz 4 in Zahlen

Angenommen, die M verkauft alle Anteile an der T am 31.12.2025 für 1.150.000 €. Aus Konzernsicht geht das Nettovermögen von 1.072.000 € ab. Ohne Satz 4 stünde ein Abgangsgewinn von 78.000 €. Weil die Eigenkapitaldifferenz von −128.000 € erfolgswirksam aufzulösen ist, entsteht im Konzern ein Abgangsverlust von 50.000 €.

Die Gegenprobe zeigt, warum das richtig ist: Im Einzelabschluss der M bringt der Verkauf 150.000 € Gewinn (1.150.000 − 1.000.000). Im Konzern sind es über beide Schritte ebenfalls 150.000 €, nämlich 200.000 € Jahresüberschuss der T in der Konzern-GuV 2025 und −50.000 € Abgangsergebnis. Nach DRS 25 ist die Differenz auch dann aufzulösen, wenn nicht die Anteile verkauft werden, sondern die Tochter ihr gesamtes Vermögen und ihre Schulden veräußert.

Scheidet die Tochter nur teilweise aus, wird der entsprechende Anteil aufgelöst. Bleibt die Beherrschung nach einem Teilverkauf bestehen, erlaubt DRS 23 neben der Abbildung als Veräußerung auch eine erfolgsneutrale Abbildung als Kapitalvorgang; DRS 25 regelt, wie die Differenz in beiden Fällen zu behandeln ist.

## Was DRS 25 ergänzt

DRS 25 „Währungsumrechnung im Konzernabschluss“ ist vom Bundesministerium der Justiz bekannt gemacht und gilt für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2018 beginnen. Seine Beachtung begründet die gesetzliche Vermutung, dass insoweit die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für den Konzern eingehalten sind (§ 342q Abs. 2 HGB).

- Geltung: Die modifizierte Stichtagskursmethode gilt für Töchter und quotal einbezogene Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 2 HGB). Für assoziierte Unternehmen, die nach der Equity-Methode bewertet werden, empfiehlt DRS 25 die entsprechende Anwendung.
- Stille Reserven, stille Lasten und ein Geschäfts- oder Firmenwert, der sich in der Währung der Tochter realisiert, gehören zum im Ausland investierten Vermögen. Sie werden in fremder Währung fortgeführt und an jedem Stichtag umgerechnet.
- Schuldenkonsolidierung: Währungsbedingte Aufrechnungsdifferenzen kommen grundsätzlich ergebnisneutral in die Eigenkapitaldifferenz.
- Aufwands- und Ertragskonsolidierung: Umrechnungsdifferenzen werden grundsätzlich in die sonstigen betrieblichen Erträge oder Aufwendungen umgegliedert.
- Zwischenergebnisse: Für den Bestand beim Empfänger zählt grundsätzlich dessen Währung, für das aus dem Konzernergebnis zu eliminierende Zwischenergebnis die Währung des Lieferanten.
- Konzernanhang: Anzugeben sind die Grundlagen der Umrechnung (§ 313 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HGB), etwa wie die Durchschnittskurse ermittelt und wie Differenzen bei den Konsolidierungsschritten behandelt werden.

## Hinweis zu Hochinflation

Für Töchter in Ländern mit sehr hoher Inflation reicht § 308a HGB allein nicht. Nach DRS 25 sind ihre Abschlüsse vor der Einbeziehung um Inflationseffekte zu bereinigen; der Standard nennt Indikatoren für ein Hochinflationsland und beschreibt Methoden der Bereinigung. Eine solche Tochter sollten Sie früh mit dem Abschlussprüfer besprechen.

## So geht es mit konzernabschluss.io

- Die Abschlusszahlen der Tochter und die Kurse geben Sie selbst ein; eine Kursquelle enthält die Software nicht.
- Fehlt ein Kurs, rechnet die Software ohne diese Tochter und zeigt eine Warnung.
- Grenzen: Innenbeziehungen zu Töchtern in fremder Währung bildet die Software nicht ab, für diese Töchter gibt es keinen Konzern-Anlagenspiegel, und ihr Geschäfts- oder Firmenwert sowie ihre stillen Reserven werden in Euro fortgeführt, statt sie wie nach DRS 25 an jedem Stichtag umzurechnen.
- Der Konzerneigenkapitalspiegel folgt dem Schema des DRS 22, über zwei Geschäftsjahre, sobald der Konzernabschluss des Vorjahres auf der Plattform festgeschrieben ist.
- Preis: einmalig je Konzern-Geschäftsjahr 7.500 € oder 12.500 €, Einrichtung kostenlos; die Abschlussprüfung ist nicht enthalten.

konzernabschluss.io rechnet Töchter in fremder Währung nach der modifizierten Stichtagskursmethode des § 308a HGB um und weist die Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung im Konzerneigenkapital aus.

## Häufige Fragen

### Welcher Kurs gilt nach § 308a HGB für welchen Posten?

Vermögensgegenstände, Schulden und Abgrenzungsposten werden zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umgerechnet, das Eigenkapital zum historischen Kurs, alle Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zum Durchschnittskurs. Der Jahresüberschuss in der Bilanz wird aus der umgerechneten GuV übernommen.

### Was ist die Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung?

Der Unterschied, der entsteht, weil Bilanz, Eigenkapital und GuV mit verschiedenen Kursen umgerechnet werden. Er steht im Konzerneigenkapital nach den Rücklagen (§ 308a Satz 3 HGB). Der Teil, der auf andere Gesellschafter entfällt, gehört zu den nicht beherrschenden Anteilen.

### Wird die Umrechnungsdifferenz in der GuV gebucht?

Nicht, solange die Tochter zum Konzern gehört. Erst wenn sie ganz oder teilweise ausscheidet, wird der Posten in entsprechender Höhe erfolgswirksam aufgelöst (§ 308a Satz 4 HGB) und geht in das Abgangsergebnis ein.

### Wie wird der Durchschnittskurs ermittelt?

Das Gesetz legt kein Verfahren fest; DRS 25 konkretisiert die Ermittlung. Der Kurs soll die Verhältnisse des Zeitraums treffen, in dem Umsätze und Aufwendungen anfallen. Wie die Durchschnittskurse ermittelt wurden, gehört in den Konzernanhang.

### Gilt § 308a HGB auch für Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen?

Für quotal einbezogene Gemeinschaftsunternehmen ja, über § 310 Abs. 2 HGB. Für assoziierte Unternehmen, die nach der Equity-Methode bewertet werden, nennt das Gesetz § 308a nicht; DRS 25 empfiehlt die entsprechende Anwendung.

### Was ist der Unterschied zwischen § 256a und § 308a HGB?

§ 256a HGB regelt einzelne Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten in fremder Währung innerhalb eines Abschlusses. § 308a HGB rechnet ganze Abschlüsse von Töchtern um, die in fremder Währung aufgestellt sind, und gilt nur im Konzernabschluss.

### Werden auf die Eigenkapitaldifferenz latente Steuern gebildet?

Auf Unterschiede zwischen dem steuerlichen Wert der Beteiligung und dem Nettovermögen der Tochter im Konzernabschluss bildet der Konzern keine latenten Steuern (§ 306 Satz 4 HGB); das gilt auch, wenn der Unterschied aus der Währungsumrechnung stammt.

## Quellen und Rechtsstand

- [§ 308a HGB](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__308a.html) — Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen
- [§ 256a HGB](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__256a.html) — Umrechnung einzelner Posten in fremder Währung
- [§ 310 HGB](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__310.html) — Quotenkonsolidierung, Abs. 2 verweist auf § 308a
- [§ 306 HGB](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__306.html) — Keine latenten Steuern auf Unterschiede beim Nettovermögen einer Tochter
- [§ 313 HGB](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__313.html) — Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Konzernanhang
- [DRS 25 Währungsumrechnung im Konzernabschluss](https://www.drsc.de/verlautbarungen/drs-25/) — Bekanntmachung BAnz AT 03.05.2018 B1, geändert BAnz AT 20.12.2019 B3

## Weiterführende Seiten

- [Konzerneigenkapitalspiegel nach DRS 22](https://konzernabschluss.io/ratgeber/konzerneigenkapitalspiegel-drs-22)
- [Entkonsolidierung mit Beispiel](https://konzernabschluss.io/ratgeber/entkonsolidierung-beispiel)
- [Kapitalkonsolidierung mit Beispiel](https://konzernabschluss.io/ratgeber/kapitalkonsolidierung-beispiel)
- [Konsolidierungskreis bestimmen](https://konzernabschluss.io/ratgeber/konsolidierungskreis-bestimmen)

## Töchter in fremder Währung im Konzernabschluss

Kurse eingeben, Umrechnung nach § 308a HGB, Eigenkapitaldifferenz im Konzerneigenkapital: einmalig 7.500 € oder 12.500 € je Konzern-Geschäftsjahr, Einrichtung kostenlos.

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