# Den Konsolidierungskreis bestimmen: wer in den Konzernabschluss gehört — und mit welcher Methode

Quelle: https://konzernabschluss.io/ratgeber/konsolidierungskreis-bestimmen

Stand: 2026-10-22

Der Konsolidierungskreis legt fest, welche Gesellschaften in welcher Form in den Konzernabschluss eingehen. Ein Fehler an dieser Stelle zieht sich durch alle folgenden Schritte. Diese Seite zeigt die Regeln der §§ 294 bis 296 HGB, die Abgrenzung zu Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen und ordnet eine Beispielgruppe mit acht Beteiligungen vollständig ein.

## Kurzantwort

Zum Konsolidierungskreis gehören das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, unabhängig von Sitz und Rechtsform (§ 294 Abs. 1 HGB). Auf einzelne Töchter darf nur verzichtet werden, wenn ein Wahlrecht des § 296 HGB greift — erhebliche und andauernde Beschränkungen, unverhältnismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen, Halten ausschließlich zur Weiterveräußerung oder untergeordnete Bedeutung — und der Verzicht wird im Konzernanhang begründet. Gemeinschaftsunternehmen dürfen anteilmäßig einbezogen werden (§ 310 HGB); assoziierte Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss besteht, werden nach der Equity-Methode angesetzt (§§ 311, 312 HGB).

## Engerer und weiterer Konsolidierungskreis

Im engeren Sinn umfasst der Konsolidierungskreis das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die voll konsolidiert werden: Ihre Vermögensgegenstände, Schulden, Aufwendungen und Erträge gehen zu 100 % in den Konzernabschluss ein, auch wenn der Mutter weniger als alle Anteile gehören. Der Teil, der anderen Gesellschaftern zusteht, erscheint als nicht beherrschende Anteile im Eigenkapital.

Im weiteren Sinn zählen auch Unternehmen dazu, die nicht voll, sondern anteilig oder mit einem fortgeschriebenen Beteiligungswert eingehen: Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen. Für die Frage, ob überhaupt ein Konzernabschluss aufzustellen ist, kommt es dagegen nur auf Tochterunternehmen an. Ein Mutterunternehmen mit lauter assoziierten Beteiligungen, aber ohne Tochter, muss keinen Konzernabschluss aufstellen.

## Vier Arten von Beteiligungen und ihre Behandlung

Einordnung von Beteiligungen im HGB-Konzernabschluss

| Art | Merkmal | Behandlung im Konzernabschluss | Rechtsgrundlage |
| --- | --- | --- | --- |
| Tochterunternehmen | beherrschender Einfluss, etwa durch Stimmrechtsmehrheit, unmittelbar oder über andere Töchter | Vollkonsolidierung; Anteile Dritter als nicht beherrschende Anteile | §§ 290, 294, 300–309 HGB |
| Gemeinschaftsunternehmen | gemeinsame Führung mit mindestens einem Unternehmen außerhalb des Konzerns | Wahlrecht: anteilmäßige Konsolidierung oder Equity-Methode | § 310 HGB, sonst §§ 311, 312 HGB |
| Assoziiertes Unternehmen | maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik; vermutet ab einem Fünftel der Stimmrechte | Equity-Methode, gesonderter Posten in Bilanz und GuV | §§ 311, 312 HGB |
| Sonstige Beteiligung | Anteile ohne maßgeblichen Einfluss | Anschaffungskosten, bei dauernder Wertminderung niedriger, wie im Einzelabschluss | § 298 Abs. 1 i. V. m. § 253 HGB |

## Wann auf eine Tochter verzichtet werden darf

§ 296 HGB enthält abschließend vier Gründe. Jeder Verzicht ist im Konzernanhang zu begründen (§ 296 Abs. 3 HGB).

### Beschränkte Rechte (Abs. 1 Nr. 1)

Erhebliche und andauernde Beschränkungen beeinträchtigen die Rechte der Mutter am Vermögen oder an der Geschäftsführung nachhaltig — etwa bei einer Tochter im Insolvenzverfahren oder unter staatlicher Zwangsverwaltung.

### Kosten oder Verzögerung (Abs. 1 Nr. 2)

Die Angaben sind nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder unangemessene Verzögerungen zu bekommen. Die Vorschrift ist eng auszulegen; normaler Mehraufwand einer Konsolidierung rechtfertigt den Verzicht nicht.

### Weiterveräußerung (Abs. 1 Nr. 3)

Die Anteile werden ausschließlich zu dem Zweck gehalten, sie weiterzuverkaufen. In der Regel muss die Absicht schon beim Erwerb bestehen und belegbar sein, etwa durch laufende Verkaufsverhandlungen.

### Untergeordnete Bedeutung (Abs. 2)

Die Tochter ist für das Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns unbedeutend. Mehrere solche Töchter sind trotzdem einzubeziehen, wenn sie zusammen nicht mehr von untergeordneter Bedeutung sind.

## Fallbeispiel: eine Gruppe mit acht Beteiligungen einordnen

Die M GmbH hält direkt und indirekt Anteile an acht Gesellschaften. So werden sie eingeordnet.

Einordnung der Beteiligungen der M GmbH

| Gesellschaft | Anteile und Rechte | Einordnung | Behandlung |
| --- | --- | --- | --- |
| A GmbH | 100 % Kapital und Stimmrechte | Tochterunternehmen | Vollkonsolidierung |
| B GmbH | 60 % Kapital und Stimmrechte | Tochterunternehmen | Vollkonsolidierung, 40 % nicht beherrschende Anteile |
| G GmbH | 45 % Kapital; Stimmbindungsvertrag mit einem Mitgesellschafter, der 10 % hält | Tochterunternehmen, weil die gebundenen Stimmen der M zugerechnet werden (§ 290 Abs. 3 Satz 2 HGB) — zusammen 55 % | Vollkonsolidierung, 55 % nicht beherrschende Anteile |
| H GmbH | 80 % gehalten von der A GmbH | mittelbares Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 3 Satz 1 HGB) | Vollkonsolidierung, 20 % nicht beherrschende Anteile |
| C GmbH | 50 %, gemeinsam geführt mit einem konzernfremden Partner | Gemeinschaftsunternehmen | anteilmäßige Konsolidierung zu 50 % oder Equity-Methode |
| D GmbH | 25 % Stimmrechte, ein Sitz im Beirat | assoziiertes Unternehmen (Vermutung ab 20 %) | Equity-Methode |
| E GmbH | 100 %, Vorratsgesellschaft ohne Geschäftsbetrieb | Tochterunternehmen | Verzicht nach § 296 Abs. 2 HGB vertretbar; Begründung im Konzernanhang |
| F GmbH | 100 %, beim Erwerb zum Weiterverkauf bestimmt, Käufer in Verhandlung | Tochterunternehmen | Verzicht nach § 296 Abs. 1 Nr. 3 HGB möglich; Angaben nach § 313 Abs. 2 Nr. 1 HGB bleiben Pflicht |

## Was das Fallbeispiel zeigt

- Die Beteiligungsquote allein entscheidet nicht. Die G GmbH ist trotz 45 % Kapitalanteil Tochter, weil der Mutter Rechte aus einer Vereinbarung mit einem anderen Gesellschafter zugerechnet werden. Bei der Höhe der nicht beherrschenden Anteile zählt dagegen der Kapitalanteil: Der M gehören 45 %, den übrigen Gesellschaftern 55 %.
- Mittelbar gehaltene Gesellschaften gehören dazu. Die H GmbH ist Tochter der A GmbH und damit auch der M. Sie wird voll konsolidiert; die nicht beherrschenden Anteile betragen 20 %, weil die A der M vollständig gehört.
- Ein Gemeinschaftsunternehmen wird nie voll konsolidiert. Die M wählt für die C GmbH zwischen anteiliger Einbeziehung und Equity-Methode und bleibt bei der gewählten Methode, solange sich die Verhältnisse nicht ändern (§ 297 Abs. 3 Satz 2 HGB).
- Ein Verzicht ist keine Unsichtbarkeit. Auch für nicht einbezogene Töchter wie E und F sind Name, Sitz und Anteil am Kapital im Konzernanhang anzugeben (§ 313 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 HGB).
- Untergeordnete Bedeutung ist eine Gesamtbetrachtung. Kommen mehrere kleine Gesellschaften wie die E GmbH zusammen, ist zu prüfen, ob sie gemeinsam noch unbedeutend sind.

## Erwerb und Verkauf im laufenden Geschäftsjahr

Wird eine Gesellschaft im Laufe des Jahres Tochter, ist sie ab diesem Zeitpunkt einzubeziehen. Die Kapitalkonsolidierung bezieht sich auf die Werte an dem Tag, an dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist (§ 301 Abs. 2 Satz 1 HGB). In die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung gehören nur die Aufwendungen und Erträge ab diesem Tag; was die Tochter vorher erwirtschaftet hat, steckt im erworbenen Eigenkapital und wird mit dem Kaufpreis verrechnet. In der Praxis braucht es dafür einen Zwischenabschluss oder eine verlässliche Abgrenzung auf den Erwerbsstichtag.

Scheidet eine Tochter aus, etwa durch Verkauf, endet die Einbeziehung mit dem Abgang. Das Ergebnis aus dem Verkauf ist im Konzern regelmäßig ein anderes als im Einzelabschluss der Mutter: Dort wird der Erlös mit dem Beteiligungsbuchwert verglichen, im Konzern mit dem anteiligen Nettovermögen zu Konzernwerten einschließlich eines noch nicht abgeschriebenen Geschäfts- oder Firmenwerts.

Ändert sich die Zusammensetzung des Kreises wesentlich, verlangt § 294 Abs. 2 HGB Angaben, die einen sinnvollen Vergleich der aufeinanderfolgenden Konzernabschlüsse ermöglichen. Das kann eine Erläuterung der Auswirkungen im Konzernanhang sein oder eine zusätzliche, angepasste Vorjahresspalte.

## Was Sie je Gesellschaft dokumentieren sollten

- Unmittelbare und mittelbare Beteiligungsquote am Kapital sowie die Stimmrechtsquote, wenn sie abweicht
- Grundlage des Einflusses: Stimmrechtsmehrheit, Bestellungsrecht, Beherrschungsvertrag, Vereinbarung mit Mitgesellschaftern oder maßgeblicher Einfluss
- Tag, an dem die Gesellschaft Tochter, Gemeinschafts- oder assoziiertes Unternehmen geworden ist, und gegebenenfalls Abgangsdatum
- Gewählte Methode und — bei einem Verzicht nach § 296 HGB — die Begründung für den Konzernanhang
- Abschlussstichtag, Währung und Rechnungslegungsgrundsätze der Gesellschaft, damit Zwischenabschluss, Umrechnung und Handelsbilanz II geplant werden können

## So geht es mit konzernabschluss.io

- Methoden je Gesellschaft: Vollkonsolidierung, Quotenkonsolidierung nach § 310 HGB oder Equity-Methode nach §§ 311, 312 HGB
- Verzicht nach § 296 HGB je Gesellschaft dokumentiert und begründet
- Hinweise bei auffälligen Kombinationen, etwa Equity-Methode bei mehr als 50 % oder weniger als 20 % Kapitalanteil
- Erst- und Endkonsolidierung im laufenden Jahr mit Hinweis zur Vergleichbarkeit nach § 294 Abs. 2 HGB; bei unterjährigem Erwerb ohne Zwischenabschluss rechnet die Software die Gewinn- und Verlustrechnung der Tochter zeitanteilig nach Monaten ab dem Erwerb und weist darauf hin
- Mehrstufige Ketten wie im Fall der H GmbH: Sie geben an, von welcher voll einbezogenen Tochter eine Gesellschaft gehalten wird; die Kapitalkonsolidierung rechnet mit der unmittelbaren, Ergebnis und nicht beherrschende Anteile mit der durchgerechneten Quote
- Grenzen: Töchter in fremder Währung erfassen Sie ohne eigenes Konto mit ihren Zahlen und Kursen (§ 308a HGB); für sie gibt es keine Innenbeziehungen und keinen Konzern-Anlagenspiegel

In konzernabschluss.io wählen Sie Mutter und Töchter aus den Gesellschaften Ihres Arbeitsbereichs, erfassen Beteiligungsquote, Erwerbs- und gegebenenfalls Abgangsdatum und ordnen jeder Gesellschaft eine Methode zu. Die Software prüft die Zuordnung auf Plausibilität und dokumentiert jede Entscheidung mit Begründung.

## Häufige Fragen

### Was ist der Konsolidierungskreis?

Die Gesamtheit der Unternehmen, die in den Konzernabschluss einbezogen werden. Im engeren Sinn sind das Mutter und voll konsolidierte Töchter, im weiteren Sinn zusätzlich anteilmäßig einbezogene Gemeinschaftsunternehmen und nach der Equity-Methode bewertete assoziierte Unternehmen.

### Müssen ausländische Tochtergesellschaften in den Konzernabschluss?

Ja. § 294 Abs. 1 HGB verlangt die Einbeziehung aller Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf Sitz und Rechtsform. Ihre Abschlüsse sind auf die Bewertungsregeln des Konzerns anzupassen und, wenn sie in fremder Währung aufgestellt sind, nach § 308a HGB in Euro umzurechnen.

### Wann ist eine Tochter von untergeordneter Bedeutung?

Das Gesetz nennt keine festen Prozentgrenzen. Entscheidend ist, ob die Einbeziehung das Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns spürbar verändern würde — gemessen etwa an Bilanzsumme, Umsatz, Ergebnis und Schulden im Verhältnis zum Konzern. Mehrere kleine Töchter sind gemeinsam zu betrachten, und die Begründung gehört in den Konzernanhang.

### Ab wie viel Prozent ist ein Unternehmen assoziiert?

Maßgeblicher Einfluss wird vermutet, wenn ein einbezogenes Unternehmen mindestens ein Fünftel der Stimmrechte hält (§ 311 Abs. 1 Satz 2 HGB). Die Vermutung kann widerlegt werden. Unter 20 % kann maßgeblicher Einfluss trotzdem bestehen, etwa durch Sitze in Aufsichtsgremien oder wesentliche Lieferbeziehungen; das ist im Einzelfall zu würdigen.

### Wird ein Gemeinschaftsunternehmen voll konsolidiert?

Nein. Weil es gemeinsam mit einem Unternehmen außerhalb des Konzerns geführt wird, fehlt die Beherrschung. Es darf anteilmäßig einbezogen werden (§ 310 HGB); wird dieses Wahlrecht nicht genutzt, wird es nach der Equity-Methode angesetzt.

### Gehören Enkelgesellschaften zum Konsolidierungskreis?

Ja. Beherrschender Einfluss kann unmittelbar oder mittelbar bestehen, und Rechte von Tochterunternehmen werden der Mutter zugerechnet (§ 290 Abs. 1 und 3 HGB). Eine Gesellschaft, die von einer Tochter beherrscht wird, ist deshalb auch Tochter des obersten Mutterunternehmens und voll zu konsolidieren.

## Quellen und Rechtsstand

- [§ 294 HGB](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__294.html) — Einzubeziehende Unternehmen, Vergleichbarkeit, Vorlagepflichten der Töchter
- [§ 296 HGB](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__296.html) — Verzicht auf die Einbeziehung und Begründungspflicht
- [§ 290 HGB](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__290.html) — Beherrschender Einfluss, Zurechnung von Rechten
- [§ 310 HGB](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__310.html) — Anteilmäßige Konsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen
- [§ 311 HGB](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__311.html) — Assoziierte Unternehmen, Vermutung ab einem Fünftel der Stimmrechte
- [§ 313 HGB](https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__313.html) — Angaben zum Beteiligungsbesitz im Konzernanhang

## Weiterführende Seiten

- [Konzernabschlusspflicht prüfen](https://konzernabschluss.io/ratgeber/konzernabschlusspflicht-pruefen)
- [Equity-Methode mit Beispiel](https://konzernabschluss.io/ratgeber/equity-methode-beispiel)
- [Kapitalkonsolidierung mit Beispiel](https://konzernabschluss.io/ratgeber/kapitalkonsolidierung-beispiel)
- [Konzernanhang und Konzernlagebericht](https://konzernabschluss.io/ratgeber/konzernanhang-konzernlagebericht)

## Den Konsolidierungskreis dokumentiert anlegen

Einrichtung kostenlos, Konzernabschluss einmalig ab 7.500 € je Geschäftsjahr.

[Kostenlos einrichten](https://konzernabschluss.io/register)

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